Kunstrecht: Kauf von Fälschung in Auktion – Recht auf Rückabwicklung?

Kunstrecht: Kauf von Fälschung in Auktion – Recht auf Rückabwicklung?
25.03.20131706 Mal gelesen
Wird in einer Auktion ein gefälschtes Kunstwerk oder ein Replikat einer Antiquität als Original versteigert, so hat der Käufer ggf. Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz. Dieser kann im Rahmen von AGB weitgehend ausgeschlossen werden. Nicht immer wirksam, so Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg.

Ein großer Teil des internationalen Kunst- und Antiquitätenhandels findet im Rahmen von Versteigerungen statt. Dabei kommt es leider immer wieder vor, dass sich ein vermeintliches Original nach der Auktion als Fälschung oder Replikat erweist, weiß Rechtsanwalt Dr. Louis-Gabriel Rönsberg, der Mandanten im Kunstrecht, insbesondere im Auktionsrecht, berät und vertritt. Zwar steht dem Käufer dann in der Regel ein Recht auf Rücktritt und/oder Schadensersatz zu. Dieses kann jedoch in bestimmten Grenzen im Rahmen der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen werden. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) etwa mit Urteil vom 15.01.1975 (VIII ZR 80/73) einen Haftungsausschluss in den AGB eines Auktionshauses aus Köln für wirksam erachtet. Die Klage wurde abgewiesen. Zwischenzeitlich wurde die Rechtsprechung zum Auktionsrecht immer weiter verfeinert.

Der Fall "Carl Schuch"

In der Folge wurden von verschiedenen Gerichten immer engere Anforderungen an einen Haftungsausschluss durch das Auktionshaus geknüpft. So stellte der BGH mit Urteil vom 13.02.1980 (VIII ZR 26/79) fest, dass sich der Versteigerer nicht auf einen Haftungsausschluss berufen könne, wenn er seine Pflicht verletzt habe, das Kunstwerk in zumutbarem Umfang auf seine Echtheit zu überprüfen. Im Jahr 1993 bestätigte das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil, mit dem ein Auktionshaus zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zur Erstattung der Vertragsunkosten verurteilt worden war. Dabei ging es um ein Gemälde, das angeblich vom Wiener Mahler Carl Schuch stammen sollte und sich später als Fälschung herausstellte. Das OLG stellte fest, dass ein Haftungsausschluss des Auktionators für Fälschungen dann nicht greift, wenn es der Auktionator grob fahrlässig unterlassen hat, die nach seinen Versteigerungsbedingungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellten Katalogbeschreibungen auf ihre Wahrheit hin zu überprüfen.

Der Fall "Fernand Léger"

Mit Urteil vom 27.03.2012 (I-9 U 141/11, 9 U 141/11) hat nun das OLG Köln eine Kunsthändlerin dazu verurteilt, an das Auktionshaus in Köln den Kaufpreis für ein Bild des französischen Kubisten Fernand Léger in Millionenhöhe zu zahlen. Im Auktionskatalog war eine Provenienzangabe abgedruckt, die sich später als teilweise falsch herausstellte. Die Käuferin weigerte sich deshalb zu zahlen und erklärte dem Auktionshaus den Rücktritt. In den AGB des Auktionshauses wurde jedoch klargestellt, dass keine Garantie für Katalogangaben übernommen werde. Das Gericht sah in den Angaben im Katalog keine Beschaffenheitsangabe des Kunstwerkes und verneinte daher einen Mangel des Bildes. Dabei stellte das Gericht fest, dass sich dass Bild "für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung" eigne. Selbst wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung gegeben wäre, so wären Ansprüche des Ersteigerers durch die Versteigerungsbedingungen wirksam ausgeschlossen.

Der Fall "Buddha aus der Sui-Dynastie"

Das Oberlandesgericht München hat dagegen mit Urteil vom 26.06.2012 (5 U 2038/11) ein Auktionshaus zur Rückabwicklung verurteilt. Der Kläger hatte in einer Auktion die Statue eines sitzenden Buddha aus der Sui-Dynastie ersteigert, die ein Gutachter später als Fälschung einstufte. Der Auktionator hatte in seinen AGB festgelegt, dass Käufer gegen das Auktionshaus keine Ansprüche wegen Sachmängeln erheben dürfen. Weiter hieß es, das Auktionshaus werde begründete Mängelrügen des Käufers gegenüber dem Einlieferer geltend machen, wenn diese innerhalb von einem Jahr nach Übergabe angezeigt würden und der Käufer die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweise. Das OLG bemängelte, dass der Kläger nach dem Wortlaut dieser Klausel vollkommen rechtlos gestellt sei, da er nach dieser weder einen Anspruch gegen den Versteigerer auf Abtretung der Ansprüche gegen den Einlieferer, noch einen Anspruch auf Auskehr von Ersatzleistungen des Einlieferers, habe. Die Klausel sei daher überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) und stelle eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1, S. 1 BGB) dar. Dabei hat das OLG jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Der Fall "Campendonk"

Mit Urteil vom 28.09.2012 (2 O 457/08) hat schließlich das Landgericht Köln das Auktionshaus in Köln zum Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises, des Aufgelds und aller weiteren durch die Vertragsdurchführung angefallenen Kosten, verurteilt. Dabei ging es um den in der Presse viel beachteten Fall "Campendonk" bzw. "Sammlung Jägers". Das Gericht ging davon aus, das Auktionshaus habe fahrlässig Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss verletzt, weil es die Angaben im Auktionskatalog nicht ausreichend überprüft habe. Denn das Überreichen des Auktionskatalogs begründe Vertragsverhandlungen, die das Auktionshaus zur Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte der Bieter verpflichten. Wie weit die Pflicht des Versteigerers zur Überprüfung oder Nachforschung gehe, lasse sich nicht verallgemeinern und hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei gehe es etwa um die Bedeutung, die Qualität und den unmittelbaren Eindruck des Bildes, die Umstände der Einlieferung und die Plausibilität der behaupteten Provenienz. Rechtsanwalt Dr. Rönsberg vermutet, dass in diesem Fall noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Fazit: Die Anwendbarkeit des Haftungsausschlusses ist Frage des Einzelfalls

Während Kaufverträge zwischen Privatleuten oder professionellen Sammlern mit Künstlern oder Galeristen kaum rechtliche Besonderheiten aufweisen, handelt es sich beim Auktionsrecht um eine Spezialmaterie, die sehr Einzelfallbezogen ist, so Rechtsanwalt Dr. Louis-Gabriel Rönsberg: "Das Auktionsrecht wird im Wesentlichen durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen bestimmt, mit denen die Interessen zwischen Versteigerer und Bieter in Einklang gebracht werden sollen. Dies ist dem Umstand geschuldet, das eine Auktion spezifische Risiken birgt und beide Parteien das grundsätzlich legitime Interesse verfolgen, diese zu reduzieren." Denn das Auktionshaus muss sich oftmals auf Angaben des Einlieferers verlassen und kann diese nur begrenzt überprüfen. Der Bieter hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit die Lose im Rahmen der Vorbesichtigung in Augenschein zu nehmen. Letztlich muss er sich aber weitgehend auf die Angaben des Versteigerers verlassen, gerade wenn er an der Vorbesichtigung nicht teilnehmen kann und seine Informationen über das Los alleine aus dem Auktionskatalog bezieht.

Für weiterführende Fragen zum Auktionsrecht oder Kunstrecht steht Rechtsanwalt Dr. Louis-Gabriel Rönsberg gerne zur Verfügung.

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