EuGH: Fremdwährungskredite können unwirksam vereinbart sein

20.09.201785 Mal gelesen
Banken haben ihre Kunden vor der Gewährung von Fremdwährungskrediten umfassend aufzuklären. Verletzt die Bank ihre Aufklärungspflichten, können Klauseln des Kredits, die ein Wechselkursrisiko begründen, unwirksam sein. Dies kann dazu führen, dass sich die Darlehensschuld reduziert.

Banken haben ihre Kunden vor der Gewährung von Fremdwährungskrediten umfassend aufzuklären. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr mit Urteil vom 20.09.2017 (Aktz. C-186/16) klargestellt. Danach ist der Bankkunde vor Abschluss des Fremdwährungskredits über alle relevanten Informationen zu informieren, damit der Kunde eine "umsichtige und besonnene Entscheidung" treffen könne, so der EuGH. Damit verschärft der EuGH die Aufklärungspflichten bei Fremdwährungskrediten insbesondere hinsichtlich des Wechselkursrisikos. Verletzt die Bank ihre Aufklärungspflichten, können Klauseln des Kredits, die ein Wechselkursrisiko begründen, unwirksam sein. Im vorliegenden Fall hatten die Bankkunden u. a. zur Finanzierung einer Immobilie Kredite in Schweizer Franken aufgenommen. Der Kredit war ebenso in Schweizer Franken zu tilgen. Das Einkommen bezogen die Bankkunden hingegen in rumänischer Währung (Rumänischer Lei).

Der EuGH verweist in seiner Entscheidung auf die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG). Danach ist eine Klausel in einem Verbrauchervertrag als missbräuchlich einzustufen, wenn die Klausel zu Lasten des Verbrauchers ein ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag herbeiführt. Zudem haben solche Klauseln klar und verständlich zu sein. Mithin ist die Bank verpflichtet, den Verbraucher umfassend über die möglichen wirtschaftlichen Folgen der Klauseln im Kreditvertrag zu informieren. Entsprechend ist der Verbraucher nicht nur über das Risiko der Auf- oder Abwertung der Fremdwährung aufzuklären. Die Bank hat dem Verbraucher zudem die Auswirkungen von Kursschwankungen der Fremdwährung, das Zinsänderungsrisiko sowie die den Umfang der möglichen Gesamtkosten des Kredits klarzustellen. Hinzu tritt, dass dem Kunden das Verfahren zur Ermittlung des Wechselkurses konkret und transparent zu vermitteln ist.

Das Urteil des EuGH stärkt die Rechte der Verbraucher nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte wesentlich. Die Bank hat anhand der Informationen gegenüber dem Verbraucher sicher zu stellen, dass diesem die Tragweite der möglichen finanziellen Folgen des Fremdwährungskredits deutlich und nachvollziehbar verdeutlicht wird. Unterbleibt dies bzw. wird der Verbraucher nur unzureichend informiert, kann dies günstigstenfalls dazu führen, dass die Bank das Wechselkursrisiko des Darlehens zu tragen hat. Entsprechend besteht für Verbraucher, die u. a. Darlehen in Schweizer Franken abgeschlossen haben, die Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen zu reduzieren.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.