Lebensversicherungen überdenken, insbesondere wenn sie zur Tilgungsaussetzung dienen.

Kredit und Bankgeschäfte
22.10.2011905 Mal gelesen
Lebensversicherungen, die der Tilgungsaussetzung bei Immobilienkrediten dienen, sollten Sie überdenken. Beide Verträge der Kreditvertrag und die Kapitallebensversicherung können ein unterschiedliches Schicksal haben. Nur getilgte Schulden belasten nicht. Die doppelte Provision ist bereits verrechnet

Eine Kapitallebensversicherung kann bei wirtschaftlicher Betrachtung mit einer regelmäßigen Geldanlage z.B auf einem Sparvertrag und einer Risikolebensversicherung verglichen werden. Bei der Geldanlage kennen Sie die Höhe des angesparten Betrages. Bei einer Lebensversicherung bestehen keine sicher verifizierbaren Informationen über die Höhe des angesparten Betrages, die Art der Geldanlage der Lebensversicherung und insbesondere die Bonität deren Schuldner. Die unverbindlichen Mitteilungen der Versicherungen sind im Ergebnis nicht belastbar.

Falls die Lebensversicherung der Tilgungsaussetzung dient, zahlen sie weiter Zinsen auf den vollen Kredit an die finanzierende Bank. Sinnvoll kann dies nur sein, wenn die Rendite der gleichzeitig angesparten Lebensversicherung dauerhaft die Zinsbelastung des Darlehens übersteigt.  Genauer gesagt, ist die Rendite der Lebensversicherung auf den dort angesparten Betrag zu beziehen. Dieser ist in aller Regel nicht bekannt. Sie können diesen Betrag daher auch nur im Schätzungswege mit dem alternativ geplanten Tilgungsanteil bei vorgestellter regelmäßiger Kredittilgung vergleichen. 

Es wird in der Regel empfohlen, Kapitallebensversicherungen nicht vorzeitig aufzulösen. Ob diese Empfehlung in Ihrem Fall gilt, können Sie nur selbst überprüfen und prognostizieren. Eine vorzeitige Kündigung des Lebensversicherungsvertrages kann jedenfalls dann Sinn machen, wenn nur mit einer reduzierten oder gar gänzlich ausfallenden Lebensversicherungsleistung gerechnet werden muß. 

Tilgung von Schulden kann als Geldanlage zum Kreditzins verstanden werden. Tilgungsmöglichkeiten und etwaige Vorfälligkeitsentschädigungen sind rechtzeitig vorher mit der Bank abzuklären. Dies gilt auch bei vorzeitiger Auflösung der absichernden Lebensversicherung zur Kredittilgung.

Sie sollten in Summe die frühere monatliche Belastung für die Lebensversicherung und die Bankzinsen nach Abzug eines Beitrages für eine theoretische oder tatsächliche Risikolebensversicherung als künftige Annuität für Ihr Darlehen verwenden. So können Sie auch die Wirkung des alternativen Vorgehens vergleichen.

Die Bonität der Lebensversicherung interessiert Sie dann nicht mehr. 

Sie müssen dann also nicht mehr damit rechnen, daß die Lebensversicherung die geplante Tilgung nicht oder nur reduziert leistet und daß die Bank zusätzliche Sicherheiten und Tilgungen einfordert.

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)  sieht in § 89 vor:

.....

  • Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.

.....

  • (2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
 

Der Staat hat sich längst vorbereitet.

Es gibt immer Anlass, den Sinn von Lebensversicherungen, insbesondere wenn diese der Tilgungsaussetzung dienen, zu überprüfen. Ein Neuabschluss dient in aller Regel nur dem Provisionsinteresse und ist aus den dargelegten Gründen nicht empfehlenswert

Welche Maßnahmen in Ihrem konkreten Fall sinnvoll erscheinen, wird auch durch Ihre Risikobereitschaft mit entschieden. Jedenfalls macht es Sinn die Eigeninteressen Ihres Beraters zur Klärung dieser Fragen genau zu überprüfen.

 

Erich Kager

Rechtsanwalt und Mediator