VW Skandal – Dr. Stoll & Sauer erstreiten 218 Urteile in nur einem Monat zugunsten der Geschädigten

Kaufrecht
12.07.201949 Mal gelesen
Dr. Stoll & Sauer erstreiten 218 Urteile in nur einem Monat zugunsten der Geschädigten

Die Erfolge für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehen wie am Fließband weiter. Die Kanzlei hat alleine innerhalb des letzten Monats 218 Urteile gegen die Volkswagen AG und/oder gegen verschiedene Händler auf Schadensersatz und auf Rücktritt vom Kaufvertrag erstritten. Damit steigt die Zahl der ergangenen Urteile weiter massiv an. Die Volkswagen AG gerät immer mehr in Bedrängnis und bundesweit erhalten die Geschädigten von den Gerichten Schadensersatz zugesprochen. Die Ansprüche sind noch nicht verjährt, sodass Geschädigte bis Ende 2019 noch handeln können.

Die Urteilsflut wird in den nächsten Monaten weiter anhalten. Die Gerichte scheinen es zwischenzeitlich leid zu sein, sich die Ausreden der Volkswagen AG anzuhören. Die Gerichte glauben offensichtlich nicht mehr an einen Aufklärungswillen durch die Volkswagen AG. Dies hat zwischenzeitlich zu einer deutlichen Kehrtwende in der Rechtsprechung geführt. Die Chancen für die Geschädigten sind daher exorbitant hoch. Egal ob das Fahrzeug noch im Besitz ist, ob es bereits verkauft wurde oder ob es auch nur geleast wurde: allen Geschädigten stehen Schadensersatzansprüche zu, die Sie ohne weiteres noch bis Ende 2019 durchsetzen können.

Befeuert werden die Gerichtsverfahren derzeit von einer Äußerung des Vorstandsvorsitzenden Diess der Volkswagen AG in der Sendung Lanz. Er hatte wörtlich gesagt: "Das was wir gemacht haben, war Betrug." In einem von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg, 6 O 871/17 greift das Gericht diese Äußerung am 03.07.2019 in einem Hinweisbeschluss mit deutlichen Worten auf:

 

"4.a) Die Äußerung von Herrn Dr. Diess ("Das was wir gemacht haben war Betrug, ja.") ist ebenfalls unstreitig. Er differenzierte insbesondere nicht danach, ob es um europäische oder US-amerikanische Abgasregeln geht. Dies weicht von vormaligen Äußerungen von Herrn Dr. Dies ab. Der Unterzeichner erinnert sich an die Ausstrahlung eines Fernsehbeitrages (grob aus der Zeit um den Jahreswechsel herum), in dem Herr Dr. Diess auf die sinngemäße Frage, weshalb die deutschen Autokäufer um ihr Recht kämpfen müssten während die Beklagte in den USA den "Betrug" eingeräumt habe, sinngemäß erklärte, die europäischen Regelungen seien nicht so klar wie die US-amerikanischen Vorschriften. In ihrer Einlassung geht die Beklagte auf die erwähnte vormalige öffentliche "Sprachregelung" nicht ein, was auf eine bewusste Abkehr davon schließen lässt.

b) Der Hinweis der Beklagten, die Äußerung sei nicht im rechtstechnischen Sinne gemeint gewesen (also - so versteht es das Gericht - im Sinne eines Betruges nach § 263 StGB) und Herr Dr. Diess habe sich als Ingenieur mit der Äußerung juristisch nicht verbindlich positionieren wollen, bestehen erhebliche Zweifel. Das Gericht geht davon aus, dass Herr Dr. Diess in rechtlicher Hinsicht seit geraumer Zeit von den Firmenjuristen bis ins letzte rechtliche Detail umfassend informiert ist und dass er ohne jeden vernünftigen Zweifel in der Lage war, diese rechtlichen Informationen vollständig richtig aufzunehmen, sie sich zu merken und sich unter diesem Aspekt gezielt und sprachlich bedacht zu äußern; nichts spricht dafür, dass es sich um eine unbedachte Spontanäußerung handelte, deren brisanten Erklärungswert er nicht überblickte. Dies gilt selbstredend umso mehr, als seit Jahren der "Betrug" durch VW in der Öffentlichkeit zentrales Thema ist und Manager des VWKonzerns inhaftiert sind. Unterstrichen wird diese Einschätzung durch die resümierende Bemerkung von Herrn Lanz: ,,Vorsätzlicher Betrug." (Minute 55:17). Herr Dr. Diess schwieg darauf rd. 4 Sekunden. Dieses lange, ersichtlich gezielte Schweigen dürfte den .Erklärungswert haben. sinngemäß ein Ausrufungszeichen hinter die Schlussfolgerung von Herrn Lenz setzten zu wollen. In einem Pressebericht wird diese Deutung bestätigt. Unter www.handelsblatt.com findet sich unter dem 19.06.2019 ein Beitrag ,,Der VWChef kennt keine Furcht vor den Fernsehkameras", in dem es unter Hervorhebung der "neuen" Ehrlichkeit heißt: "..das Eingeständnis in Sachen Diesel ist klar und deutlich: Das, was wir gemacht haben. war Betrug.".

5. Zumindest dürfte aus der Äußerung von Herrn Dr. Diess zu folgern sein, dass ihm interne tatsächliche Informationen vorliegen, die aus seiner Sicht die Schlussfolgerung rechtfertigen, es sei von Mitarbeitern der Beklagten über die Konformität der Abgasreinigungsanlage des Motors mit den europäischen Abgasregeln gezielt ("vorsätzlich") das KBA getäuscht worden. Weil es in jeder Hinsicht abwegig ist, dass ausschließlich (ein) untergeordnete(r) Konstrukteur(e) im Sinne eines Verhaltsexzesses die betreffende Software implementierte, ist davon auszugehen, dass wenigstens ein leitender Mitarbeiter unterhalb der Organebene in tatsächlicher Hinsicht den Kenntnisstand hatte, der Herrn Dr. Diess dazu veranlasste, das Verhalten als "Betrug" "der Beklagten" (Stichwort "wir") zu bewerten. In Zusammenschau hiermit lässt auch die Äußerung von Herrn Rätsch vermuten, dass es "Aussagen" von Mitarbeitern gab, denen die "Umschaltlogik" bekannt war, die davon ausgingen, dass diese nicht von den europäischen Abgasregeln gedeckt war und sie die nächst höhere Ebenen darüber informiert hatten. Nur so erklärt sich vernünftigerweise auch die sinngemäße Aussage von Herrn Pötsch, dass nach Erstellung eines Abschlussberichtes und dessen Bekanntwerden "der Firma" unvertretbare Risiken drohen würden. Selbstverständlich kann unterstellt werden, dass auch Herr Pötsch vor dieser Äußerung rechtlich durch die Firmenjuristen beraten wurden, u.a. zumindest im Hinblick auf eine rechtliche Wissenszurechnung der handelnden Personen zu Lasten der Beklagten als juristische Person.

6. Die Nichtoffenlegung der internen Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung der von Herrn Pötsch dazu geäußerten Motivlage und die Äußerung von Herrn Dr. Diess mit der Indizwirkung, dass es relevante tatsächliche Anhaltspunkte für eine Täuschung des KBA unter Beteiligung wenigstens eines leitenden Mitarbeiters gibt, stehen im diametralen

Widerspruch zum Vortrag der Beklagten, es habe sich um eine "zulässige" Abschalteinrichtung gehandelt. Die Behauptung der klagenden Partei ist deshalb mit hinreichender Substanz nicht bestritten worden. Bei vorläufiger Bewertung steht mit Substanz auch kein Verbotsirrtum in Rede, schon gar nicht ein unvermeidbarer. Dazu hätte es zumindest des Vortrages bedurft, dass vor der beantragten Typengenehmigung die Rechtsabteilung der Beklagten konsultiert wurde und diese im Sinne der Konformität eine rechtliche Bewertung aussprach.

Soweit die Beklagte erneut auf die nicht abgeschlossene Sachverhaltsermittlung rekrutiert, erscheint dies mit Blick auf die Erklärungspflicht aus § 138 Abs. 2 ZPO zivilprozessual unbeachtlich. Das Gericht hält insoweit unter den besonderen vorgenannten Umständen an seiner Auffassung zur sekundären Darlegungslast der Beklagten fest. Die Beklagte hat die Ergebnisse der "Vernehmungen" der Mitarbeiter bzw. den Inhalt der Dokumente, aus denen Herr Dr. Diess bzw. Herr Pötsch ihre Schlussfolgerungen ziehen, in dem hiesigen Verfahren nicht offengelegt; sie lehnt dies aus zivilprozessualen Gründen ab. Die Beklagte hatte auch mehr als hinreichend Zeit, die maßgeblichen Fragen (Motivlage für die Entwicklung der Abschalteinrichtung, unvermeidbarer Verbotsirrtum nach Einschaltung der Rechtsabteilung, ursprüngliche oder nachfolgende Kenntnis höherer Entscheidungsebenen bis hin zum Vorstand) abschließend zu klären und darauf bezogen konkret vorzutragen.

7. Nach gegenwärtiger Vortragslage steht im Rahmen von § 826 BGB in Rede, dass die Beklagte durch die Täuschung des KBA besonders verwerflich handelte, um bei den Käufern der Fahrzeuge Vertrauen in die Konformität der Abgasreinigung zu erwecken mit dem einzigen Ziel der Gewinnerzielung. Die Beklagte benutzte die Mitarbeiter des KBA als sog. undolose Werkzeuge, die die zentrale notwendige Vorbereitungshandlung war für die anschließende Täuschung der ebenfalls undolosen Marktteilnehmer im Verhältnis zu ihren

Käufern: von der Mutter (VW) zu den Töchtern (Seat usw., die die Motoren einbauten und die Fahrzeuge verkauften), vom Vertragshändler zu den Erstkäufern, vom freien Gebrauchtwagenhändler zu den Zweitkäufern usw. Für eine dauerhafte Gewinnerzielung war es anschließend notwendig, die Täuschung der gesamten Marktteilnehmer möglichst lange aufrecht zu erhalten statt die Öffentlichkeit unmissverständlich darüber zu informieren, dass das KBA getäuscht worden war. Letzteres geschah nach Kenntnis und

Wahrnehmung des Unterzeichners in dieser Deutlichkeit erstmals durch Herrn Dr. Diess in der Fernsehsendung Markus Lanz."

Damit steht für das Gericht offensichtlich fest, dass ein Betrug durch die Volkswagen AG vorliegt. VW scheint zwischenzeitlich erkannt zu haben, dass es keinen Sinn mehr macht, die Taten zu leugnen. Die Geschädigten sind daher in einer äußerst guten Position. Wer sich eine Einzelklage leisten kann oder eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte dringend eine Einzelklage einreichen. Alle anderen sollten sich an der von der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, an der die Rechtsanwälte Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer beteiligt sind, für den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. geführten Musterfeststellungsklage beteiligen. Dies ist noch bis zum 29.09.2019 möglich.