Vertragsschluss auch bei Ware mit offensichtlich falscher Preisauszeichnung?

Kauf und Leasing
08.01.20102199 Mal gelesen
1. Jeder, der im Geschäftsleben tätig ist, weiß, dass ein wirksam geschlossener Vertrag für beide Seiten Rechte und Pflichten auslöst.
 
2. So ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Anderseits ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu liefern.
 
3. Dabei ist es nach der Gesetzeslage für einen Vertragsschluss erforderlich, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. So müssen sich die Vertragsparteien über die wesentlichen Punkte, nämlich die Leistung und Gegenleistung, also Ware und Höhe des Kaufpreises, einig sein. Im Internet ist allerdings zu beachten, dass der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages unterschiedlich sein kann. So kommt bei einem "normalen" Onlineangebot der Kaufvertrag regelmäßig erst mit ausdrücklicher Annahmeerklärung des Verkäufers oder durch Zusendung der Ware zustande. Anders jedoch bei eBay, bei dem der Vertrag mit dem Höchstbietenden oder bei Sofort-Kauf mit Abgabe der Willenserklärung des Käufers zustande kommt. Der Zeitpunkt hängt dabei von der vertraglichen Ausgestaltung ab.
 
4. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit all seinen Rechten und Pflichten kann es aber entscheidend ankommen, wie der nachfolgende Fall verdeutlichen soll.
 
a) Das entscheidende Gericht hatte darüber zu befinden, ob im konkreten Fall ein wirksamer Kaufvertrag über TV-Geräte, welche unter normalen Umständen einen Einzelkaufpreis von 1.999 ? gehabt hätten, zu einem Preis von 199 ? über das Internet zustande gekommen ist und damit die Verpflichtung des Verkäufers besteht, zu einem dort angegebenen Preis die Waren zu liefern.
 
b) Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 10.06.2009 unter dem Aktenzeichen 14 U 622/09 entschieden, dass im konkreten Fall eine Lieferverpflichtung zum Preis von 199 ? nicht besteht, da ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustandegekommen ist. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Darstellungen der Waren auf der Internetseite des Verkäufers noch kein verbindliches Kaufangebot darstellen, sodass der Käufer durch seine Bestellung diese noch nicht annehmen kann. Bei solchen Angeboten will sich nämlich der Verkäufer die Möglichkeit offenlassen, ob er an den Besteller überhaupt liefern will, was beispielsweise die Prüfung der Bonität voraussetzt. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die Bestätigung des Eingangs der Bestellung, da diese lediglich eine baldige Bearbeitung in Aussicht stelle. Von einem Vertragsschluss ist nach Ansicht des Gerichts im Normalfall erst auszugehen, wenn der Verkäufer die Ware versendet. Hinzukommt, dass der Käufer im konkreten Fall auch deshalb keinen Anspruch auf Vertragserfüllung hatte, da durch einen offensichtlichen Auszeichnungsfehler, den der Kläger vorliegend erkannt hat, da dieser für einen Verbraucher eine ungewöhnliche Menge von 18 Stück bestellt hat, die falsche Preisangabe unredlich ausnutzen wollte.
 
5. Diese Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass es für die möglichen Rechtsfolgen entscheidend darauf ankommt, wann auf der jeweiligen Handelsplattform der Vertrag als geschlossen gilt.
 
6. Hinzuweisen bleibt allerdings, dass unserer Ansicht nach eventuell eine andere Entscheidung zu treffen wäre, wenn das Ganze beispielsweise über die Onlinehandelsplattform eBay gelaufen wäre. Denn dann wäre nach den dortigen AGB ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Ob auch in einem solchen Fall die Verpflichtung zur Lieferung der Fernseher wegen offensichtlicher Auszeichnungsfehler abgelehnt werden müsste, bleibt dabei zumindest fragwürdig. Insoweit sei nämlich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 08.12.2006 unter dem Aktenzeichen 19 U 109/06 verweisen, in der das Gericht entschieden hat, das auch bei einer erheblichen Diskrepanz zwischen vereinbarten Preis und dem Wert der Sache kein Grund angenommen werden kann, dem Käufer den Anspruch auf Vertragsdurchführung zu verwehren.
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© 08. Januar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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