Abwrackprämie, Jahreswagen und Gewährleistung (und nicht etwa Garantie) aus Sicht des Fachanwaltes füt Verkehrsrecht

Kauf und Leasing
01.04.20092076 Mal gelesen

Zum Monatswechsel änderte sich einiges bei der Abwrackprämie. Nicht nur dass sie nun offenbar bis zum Jahresende verlängert werden soll, angesichts der unterschiedlich langen Lieferzeiten wird es nun möglich werden, sich die Prämie "zu reservieren". Allerdings können ab dem 30. März Käufer Ihre Anträge nur noch über das Online-Formular des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) stellen. Bereits fertig ausgestellte Anträge müssen bis zum 15. April - so heißt es - bei der Bafa eigegangen sein. Die Reservierungsbescheide werde dann ab dem 16. April nach Bearbeitung in der Reihenfolge Ihres Eingangs verschickt und gelten jeweils 6 Monate.

Dass nun am ersten Tag das Online-Formular so gut wie gar nicht aufrufbar war und am Folgetag Eingabedaten an Dritte weiter geleitet wurden, sind glücklicherweise keine verkehrsrechtlichen Probleme.
Ein interessantes Problem ergibt sich für die Käufer, die sich dann doch nicht für den Neuwagen, sondern für den "Fast-Neuwagen" ( gemeint ist der Jahreswagen) entschieden haben.
 
Diese Entscheidung trafen aus ökonomischen Gründen bereits eine Vielzahl von Käufern. Jahreswagen fallen nämlich auch unter die Regelung der Abwrackprämie, wenn sie zuvor auf einen Kfz-Händler, einen Autovermieter oder eine Auto Leasing Gesellschaft zugelassen waren. Die Erstzulassung darf frühestens zum Februar 2008 erfolgt sein. Der Absatz von Jahreswagen stieg entsprechend um zwei Drittel. Insgesamt verzeichnete das Kraftfahrbundesamt ( KBA) im vergangenen Monat 537.435 Pkw-Halterwechsel (plus 6,4 Prozent). Davon hatten die Jahreswagen mit fast einem Drittel einen auffallend großen Anteil (28,2%). Günstig vor dem Hintergrund der Umweltzonen: es erhöhte sich der Anteil an Euro 4-Fahrzeugen auf 52,8 %.
 
Für den Käufer gilt es hier bei Mängeln auf Folgendes zu achten:
Anders als der "werksfrische" Neuwagen ist der Jahreswagen ein Gebrauchtwagen und wird daher mit verkürzter Gewährleistungsfrist verkauft.
Während beim Neuwagenverkauf an Privatkäufer die gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre beträgt und diese weder im Kaufvertrag noch durch sonstige Vereinbarungen bzw. mündliche Absprachen verkürzt werden darf, kann der Verkäufer die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen auf ein Jahr reduzieren.
 
Was heißt das für Sie als Käufer eines Jahreswagens?
 
1. Da die verkürzte Gewährleistung Bestandteil einer Vielzahl der Kaufverträge sein dürfte, sollten Mängel am gekauften "jungen Gebrauchten" frühzeitig schriftlich dem Verkäufer anzeigt und der Verkäufer zur Nachbesserung aufgefordert werden.
 
2. Der größte Fehler, den Sie machen können, ist, den Wagen in einer anderen Werkstatt reparieren lassen und dann vom eigentlichen Verkäufer die Kosten zurückfordern. Sie sind nämlich verpflichtet, dem Verkäufer die Mängel vorher anzuzeigen und ihn zur Nachbesserung auffordern, anderenfalls bekommt man die Kosten nicht erstattet.
 
3. Wichtig: Es muss sich um einen Mangel handeln, und nicht um Verschleiß. Dies muss zuerst geklärt werden.
 
4. Unter Umständen ist Eile geboten: In den ersten 6 Monaten gilt auch beim Kauf von Gebrauchtwagen das Prinzip der Beweislastumkehr (Vermutungsregel), wenn also ein Mangel auftritt wird von Gesetzes wegen vermutet, dass dieser schon bei Übergabe des Wagens an den Käufer vorhanden waren. Dies stellt eine Beweiserleichterung dar, die jedoch nur dann greift, wenn tatsächlich ein Mangel nachgewiesen (und nicht nur vermutet) wird.