LKW Kartell: Kanzlei bündelt Interessen von Geschädigten

Kauf und Leasing
12.08.2016272 Mal gelesen
Auf Mercedes, MAN, Renault/Volvo, DAF und Iveco werden viele Klagen zukommen. Über ein Jahrzehnt hatten die fünf LKW-Bauer die Bruttolistenpreise von mittelschweren und schweren LKW zulasten von Speditionen, Unternehmen und Betrieben zu manipulieren.

Seit Juli 2016 steht offiziell fest, dass es ein Kartell gegeben hat. Die EU-Kommission verhängte eine Milliardenbuße gegen vier der fünf Hersteller. Nur MAN kam - als Tippgeber der Kommission ohne Geldbuße davon. Da die Kartellverstöße nun offiziell festgestellt wurden, können die Geschädigten nun Schadensersatz einfodern. Denn im Gesetz ist festgelegt, dass Kartellteilnehmer die entstanden Schäden ausgleichen müssen. Im Fall des LKW-Kartells sind dies zu hohe Kaufpreise bzw. Leasingzahlungen. Insbesondere bei Betrieben, die zwischen 1997 und Anfang 2011 mehrere Fahrzeuge kauften, können die Schäden beträchtlich sein.
 
Wie kommen die Geschädigten zu ihrem Recht?
Die Geschädigten müssen zunächst beachten, dass es trotz der offiziellen Untersuchungen kein allgemeines Regulierungsverfahren gibt. Das bedeutet, dass die Betroffenen ihre Schäden aktiv geltend machen müssen - notfalls vor Gericht. Hierbei werden Gutachten zur Schadenshöhe unumgänglich sein. Bei den Gutachten können aber Geschädigte Gutachten gemeinsam finanzieren.

Deshalb hat die auf Massenschadenfälle spezialisierte Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Interessengemeinschaft "LKW-Kartell" gegründet, um so die Interessen der Geschädigten zu bündeln. Rechtsanwalt Dr. Stoll teilt mit: "Durch die Bündelung der Interessen kann eine größere Durchlagskraft und eine Kostenersparnis erzielt werden." Geschädigten ist daher zu empfehlen, sich dieser Interessengemeinschaft anzuschließen.

Verjährung: Viele Ansprüche sind nicht verjährt - auch bei Verträgen aus den 1990ern
Aufgrund einer Gesetzesumstellung im Jahr 2002 und einer gesetztlich angeordenten Verjährungshemmung während der EU-Untersuchungen ist bei vielen Verträgen noch keine Verjährung eingetreten.
Seit dem 01.01.2002 gibt es zwar eine 10-jährige Höchstfrist für viele Ansprüche. Für vorher abgeschlossene Verträge begann die Frist an diesem Tag zu laufen. Da die EU-Kommission das das Untersuchungsverfahren am 18.01.2011 eröffnete, wurde die Verjährung vor dem Ende der 10-Jahres-Frist gehemmt. Zusätzlich ist gesetzlich geregelt, dass zugunsten der Geschädigten die Verjährung nach dem Ende des Kartellverfahrens zusätzlich weitere 6 Monate "hinausgeschoben" wird.

Nähere Informationen finden Sie auf von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer herausgegebenen Internetseite https://www.schadensersatz-kartellverstoss.de

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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