Volkswagen, Abgasmanipulation: Weiteres Zuwarten verschlechtert Ihre Rechte als Käufer. Rückruf von 2,4 Millionen Fahrzeugen.

Kauf und Leasing
15.10.2015203 Mal gelesen
Das Kraftfahrt-Bundesamt zwingt Volkswagen aktuell zu einem Rückruf von 2,4 Millionen Fahrzeugen in Deutschland. Eine freiwillige Lösung von VW lehnt die Zulassungsbehörde ab.

In 2,4 Millionen Dieselautos von VW in Deutschland sei die eingebaute Manipulationssoftware aktiv. Das KBA sei der Meinung, diese Software sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das sagte Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) laut Pressemitteilungen heute in Berlin. Obwohl die Fahrzeuge damit die Abgasvorschriften nicht erfüllen (was bereits ein Sachmangel ist), dürfen sie laut Dobrindt weiter in Betrieb bleiben. Die betroffenen Fahrzeuge werden zwar ab Januar in die Werkstätten gerufen - wann der Rückruf und die Nachbesserungen abgeschlossen seien, sei jedoch noch offen. VW habe angegeben, daß ein Bauteil erst ab September 2016 verfügbar sei. Wie die technischen Lösungen für die Fahrzeuge genau geplant seien, müsse Volkswagen nun bis Ende November dem KBA mitteilen, sagte Dobrindt.

Dies ist für die Käufer dieser Fahrzeuge unzumutbar. Jedes weitere Zuwarten verschlechtert deren Rechte, da Fristen einzuhalten sind. Solange die Nachbesserung lediglich angekündigt und deren Ende nicht absehbar ist, können Käufer neuwertiger Fahrzeuge, solange die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen (24 Monate bzw. 2 Jahre), u. U. sogar die Neulieferung eines Fahrzeugs verlangen, mitunter ohne Nutzungsersatz.

Es wird diskutiert, ob die betroffenen Fahrzeuge nach der Rückrufaktion weniger Leistung aufweisen und/oder mehr verbrauchen. Wenn dies so wäre, läge auch dann eine Abweichung von den vertraglich vereinbarten/zugesicherten Eigenschaften vor.

Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag setzt dabei im Wesentlichen voraus, daß das erworbene Fahrzeug einen Mangel hat oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Ein weiterer Gesichtspunkt, ob Ansprüche bestehen, ergibt sich daraus, ob sich  aufgrund der umstrittenen Software der Wert eines Fahrzeuges erheblich verschlechtert hat. Ein solcher Wertverlust ist möglich und wäre ein sog. merkantiler Minderwert. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 434 BGB verschiedene Arten von Sachmängeln. Die Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln im Kaufrecht sind in § 437 BGB genannt: Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Anwaltliche Beratung und Vertretung ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage angezeigt.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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