Wenn das Paket nicht geliefert wird

Kauf und Leasing
21.09.20151203 Mal gelesen
Sie haben als Unternehmer innerhalb Deutschlands Ware im Internet gekauft. Das von Ihnen erwartete Paket ist aber auch nach einem Monat noch nicht an Sie geliefert. In diesem zweiteiligen Aufsatz soll beleuchtet werden, gegen wen Sie bei dieser Sachlage möglicherweise Rechte geltend machen können.

Folgende Situation: Sie haben als Unternehmer innerhalb Deutschlands Ware im Internet bestellt und bezahlt. Das Paket mit der Ware hat Sie jedoch auch nach einem Monat noch nicht erreicht. Auf Nachfrage teilt Ihnen der Verkäufer wahrheitsgemäß mit, dass er das Paket an ein Transportunternehmen übergeben hat. Auf Anfrage teilt das Transportunternehmen mit, dass das Paket an Sie persönlich an einem bestimmten Datum gegen Unterschrift übergeben wurde. Sie wissen jedoch, dass Sie kein Paket erhalten und daher auch keine Unterschrift geleistet haben.

In diesem zweiteiligen Aufsatz soll beleuchtet werden, gegen wen Sie bei dieser Sachlage möglicherweise Rechte geltend machen können.

Anspruch gegen den Verkäufer?

Denkbar wäre zunächst ein Anspruch gegen den Verkäufer auf Ersatzlieferung, denn er hat ja von Ihnen Geld erhalten, Sie haben aber nicht die bestellte Ware erhalten. Muss der Verkäufer Ihnen also erneut ein Paket mit der bestellten Ware zuschicken? Für die Antwort auf diese Frage kommt es auf den sogenannten Übergang der Gefahr an. Gefahr meint dabei das Risiko der Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der Kaufsache.

Für den Versendungskauf besagt § 447 Abs. 1 BGB, dass dann, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Kaufsache dem Transportunternehmen übergeben hat.

Was ist denn jetzt der Erfüllungsort, fragen Sie sich. Das ist der Ort, an dem  der Schuldner seine Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen hat. Vom Erfüllungsort zu unterscheiden ist der Erfolgsort, eben der Ort, an dem der Erfolg aufgrund der Erfüllung der Pflicht des Schuldners, also seiner Leistungserbringung, eintritt. Erfüllungs- und Leistungsort sind häufig identisch, aber eben nicht immer.

An welchem Ort nun die Übergabe der Kaufsache zu erfüllen ist, hängt davon ab, ob zwischen Käufer und Verkäufer eine Holschuld, eine Bringschuld oder eine Schickschuld vereinbart wurde.

Ist eine Holschuld vereinbart, liegt der Erfüllungsort für die Übergabe der Sache am Sitz des Verkäufers. Der Käufer ist daher verpflichtet, die Sache beim  Verkäufer abzuholen.

Ist eine Bringschuld vereinbart, ist der Erfüllungsort für die Übergabe der Kaufsache der Sitz des Käufers. Der Verkäufer ist daher verpflichtet, die Kaufsache zum Empfänger zu bringen.

Während bei Holschuld und Bringschuld Erfüllungsort und Erfolgsort identisch sind, fallen sei bei der Schickschuld auseinander. Erfüllungsort bei der Schickschuld ist der Sitz des Verkäufers, Erfolgsort der Sitz des Käufers.

Für den häufigen Fall, dass Käufer und Verkäufer nicht selbst ausdrücklich regeln, ob Hol-, Bring- oder Schickschuld vorliegt und der Erfüllungsort von den Vertragsparteien nicht bestimmt wurde, hat der Gesetzgeber § 269 BGB geschaffen. Danach ist der Erfüllungsort aus den Umständen und der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen. Ist dies nicht möglich, liegt der Erfüllungsort am Sitz des jeweiligen Schuldners. Bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass wie bei jedem Vertrag auch beim Kaufvertrag sowohl der Käufer wie auch der Verkäufer Schuldner sind: Der Verkäufer schuldet die Übergabe und Übereignung der Kaufsache, der Käufer schuldet die Zahlung des Kaufpreises und die Abnahme der Kaufsache. Ist der Erfüllungsort für diese Pflichten von Käufer und Verkäufer nicht geregelt und lässt er sich auch nicht aus den Umständen oder der Natur des Vertrages entnehmen, liegen also die Erfüllungsorte für die jeweilige Schuld von Verkäufer und Käufer aus dem Kaufvertrag an ihrem jeweiligen Geschäfts- bzw. Wohnsitz.

Beim Kauf über das Internet gehen Käufer und Verkäufer nun in aller Regel davon aus, dass hinsichtlich der Übergabe der Kaufsache eine Schickschuld vereinbart ist. Gemäß dem oben erwähnten § 447 Abs. 1 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der Kaufsache an das Transportunternehmen auf den Käufer über.

Zwischenergebnis: Da die Gefahr mit Übergabe der Kaufsache an das Transportunternehmen auf Sie als Käufer in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer übergegangen ist, haben Sie keinen Anspruch gegen den Verkäufer auf Ersatzlieferung. Mangels Pflichtverletzung entfällt auch ein Anspruch auf Schadenersatz.

Kleiner Exkurs: Kaufen Sie hingegen als Privatperson bei einem Unternehmer, liegt also ein Verbrauchsgüterkauf vor, gilt der Gefahrübergang nac h§ 447 Abs. 1 BGB für Sie nur dann, wenn Sie selbst das Transportunternehmen beauftragt haben, ohne dass es Ihnen vom Verkäufer genannt wurde, § 474 Abs. 4 BGB. Ist dies nicht der Fall, geht die Gefahr erst dann auf Sie über, wenn Sie die Ware tatsächlich erhalten haben.

Im kommenden zweiten Teil dieses Beitrag werden mögliche Ansprüche gegen das Transportunternehmen untersucht werden.

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