Gebäude- Brand: Falschangabe zu Immobilien-Verkaufsbemühung führt zum Verlust des Versicherungsschutzes!

Kauf und Leasing
26.06.2008824 Mal gelesen

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Versicherungsnehmerin, welche nach einem Brandschaden an ihrem versicherten Gebäude Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäude- und einer ProFirm-Inhaltsversicherung begehrte.

Im März 2002 beauftragte die Klägerin eine Immobilienfirma mit dem Verkauf des Objekts, zu welchem es dann aber nicht kam. Da sich die Klägerin zeitweise in Spanien befand, bat sie ihren damaligen Lebensgefährten sich um das Objekt zu kümmern. Dieser forderte den einzigen Mieter auf, sich 10. und 11.04.2004 nicht im Haus aufzuhalten, da dann Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. Tatsächlich kam es dann am 11.04.2004 zu einem Brand, wobei das Gebäude erheblich beschädigt wurde. Der Versicherer verweigerte eine Zahlung und berief sich auf Leistungsfreiheit, weil der Brand vorsätzlich verursacht worden war und die Versicherungsnehmerin zu Verkaufsbemühungen über das Objekt falsche Angaben in den Verhandlungsniederschriften gemacht hatte. Dort hatte sie nämlich angegeben, dass angeblich "gegenwärtig keine Verkaufsabsichten" für das brandbeschädigte Objekt bestehen. Auch ernsthafte Bemühungen wie Annoncen oder einen Maklerauftrag gäbe es keine. In Wirklichkeit hatte die Versicherungsnehmerin schon seit längerer Zeit einen Makler mit der Vermittlung des Objekts beauftragt, sodass das Gebäude auch im Internet zum Verkauf angeboten wurde.

Aufgrund der Falschangaben und der vorsätzlichen Brandstiftung war hier der Versicherer von seiner Leistung befreit, weshalb zunächst das zuständige Landgericht die Klage abwies. Auch das OLG Düsseldorf wies die Berufung der klagenden Versicherungsnehmerin als unbegründet zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen (OLG Düsseldorf, I-4 U 81/07).

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.