Weg mit dem Winterspeck! - Der Vertrag mit dem Fitnesstudio

Kauf und Leasing
28.03.20081071 Mal gelesen

Weg mit dem Winterspeck! Mit diesem guten Vorsatz starten alljährlich viele ins nächste Fitnessstudio. Aber wie ist das eigentlich mit den Verträgen? Was darf dort alles drinnen stehen und was nicht? Rechtlich handelt es sich meist um eine Mischung aus Dienst- und Mietvertrag. Auch wenn in den Formularen mehrere Alternativen zum Ankreuzen geboten werden, reicht das noch nicht für ein echtes Vertragsverhandeln aus. Die Klauseln gelten überwiegend als allgemeine Geschäftsbedingungen und müssen sich an diesen messen lassen. Eine Laufzeit von mehr als 2 Jahren ist in jedem Fall unzulässig. Der BGH hat eine Vertragszeit von 1 Jahr bislang als angemessen anerkannt, ob er sie im Einzelfall darüberhinaus als unangemessen beurteilt, bleibt offen. Auch eine automatische Vertragsverlängerung ist zulässig bis zu 12 Monaten. Allerdings darf die verlängerte Zeit dabei nicht die Grundlaufzeit überschreiten. Wurde der Vertrag von Anfang an nur auf 6 Monate abgeschlossen, darf er sich danach nicht um mehr als 6 Monate verlängern. Die Kündigungsfrist darf maximal 3 Monate betragen. Unzulässig ist auch, wenn eine Kündigung nur zu einem bestimmten Termin im Jahr vorgeschrieben wird oder eine Kündigung "per Einschreiben" verlangt wird. In Einzelfällen kann man auch fristlos aus dem Vertrag ausscheiden, z.B. bei Umzug, dauerhafter Krankheit, Arbeitslosigkeit, Bundeswehreinzug oder Schwangerschaft. In letzerem Fall wird von den Gerichten auch anerkannt, wenn der Vertrag für die Zeit der Schwangerschaft ruht und später um diese Zeit verlängert wird. Gründe für eine fristlose Kündigung können aber auch beim Fitnessstudio selbst liegen, z.B. wenn sich das Leistungsangebot erheblich ändert oder reduziert, das Studio umzieht oder der Inhaber oder Trainer wechselt und dies für das Mitglied unzumutbar ist. Auch der Hinweis, dass man keine mitgebrachten Getränke verzehren darf, ist unzulässig. Die Rechtssprechung hält es für unzumutbar, dass die Mitglieder ihren erhöhten Flüssigkeitsbedarf beim Sport ausschließlich mit den meist teuren Getränken an der Theke decken müssen. Auch ein genereller Ausschluss des Fitnessstudiobetreibers von jeglicher Haftung ist nicht wirksam. Zwar haftet das Studio nicht für selbstverschuldete Schäden der Mitglieder, aber stets für eigene grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.