Werbeanrufe verboten

Internet, IT und Telekommunikation
06.10.20062263 Mal gelesen

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechte von Verbrauchern im Zusammenhang mit Adressenhandel und Telefonwerbung gestärkt. In einem aktuellen Urteil vom 15.08.2006 hat das Gericht entschieden, dass eine außerhalb einer Kundenbeziehung vorgenommene Telefonwerbung, die ohne das vorherige Einverständnis des angerufenen Verbrauchers mit diesem Anruf erfolgt, gegen Wettbewerbsvorschriften verstoße und daher zu unterlassen sei.  

   

In der Begründung heißt es, Telefonwerbung sei als eine unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, wenn sie einen Marktteilnehmer unzumutbar belästige. Eine solche Belästigung liege vor, wenn eine Werbung mit Telefonanrufen ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers erfolgt.  

   

Interessant ist an dieser Entscheidung, dass ein solches Einverständnis des angerufenen Verbrauchers auch nicht darin zu sehen sein soll, dass er gegenüber dem Handyservice einer Telefongesellschaft mit seiner Unterschrift unter vorformulierten Auftragsbedingungen erklärt hatte, er wäre damit einverstanden, dass der Handyservice ihn auch telefonisch über weitere interessante Angebot informiere. Diese Einverständniserklärung ist gemäß OLG Hamm schon deshalb rechtlich unwirksam, weil sie an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht sei und daher gegen das so genannte Transparenzgebot verstoße.  

   

Erst recht lasse sich eine solche Einverständniserklärung des Verbrauchers nicht dahingehend auslegen, dass er auch mit der Werbung von Drittanbietern für andere Vertragsgegenstände einverstanden sei. Eine solche Einwilligung wäre nämlich aufgrund des für den Verbraucher unüberschaubaren Adressenhandels eine rechtsunwirksame Aushöhlung des Verbraucherschutzes vor belästigenden Anrufen.  

   

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.08.2006, Aktenzeichen 4 U 78/06