Spickmich.de - Benotung für Lehrer - weiterhin zulässig

Internet, IT und Telekommunikation
23.09.2010661 Mal gelesen
Das bei Schülern sehr beliebte Benotungsportal für Lehrer - spickmich.de - ist einigen Lehrern ein Dorn im Auge. Ein erneuter Versuch die Benotung unter spickmich.de zu verhindern ist nun gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat gestern beschlossen, daß eine Verfassungsbeschwerde gegen das Portal nicht angenommen wird.

Im Portal spickmich.de können Schüler Ihre Lehrer bewerten und mit Schulnoten z.B. die Qualität des Unterrichts bewerten. Mittlerweile sind bei spickmich.de Millionen von Bewertungen eingegangen.

Jedoch sind nicht alle Lehrer mit Ihren Bewertungen und der Möglichkeit an sich nicht einverstanden und es gab Klagen gegen spickmich.de die zwischenzeitlich bereits den Bundesgerichtshof erreicht hatten.

Der BGH hatte - wie schon die Vorinstanzen - im Juni letzten Jahres das Bewertungsportal für zulässig erklärt und die Benotungen als durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt gesehen und eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht verneint.

Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 22.09.2010 nun indirekt bestätigt, da er eine gegen das Urteil des BGH gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Der BGH und auch die Vorinstanzen führten aus, daß im vorliegenden Fall durch die Benotung nur die Sozialsphäre der Lehrer berührt wird. Dem geht die Meinungsfreiheit der Schüler in diesem speziellen Fall vor.

Eine kurze Erläuterung zur Struktur des Persönlichkeitsrechts:

 Grundsätzlich wird geprüft, welche Sphäre eine Äußerung berührt. Unterschieden wird dabei zwischen Sozial-, Privat- und Intimsphäre. In die Sozialsphäre fallen z.B. berufliche Belange. In die Privatssphäre z.B. der häusliche Bereich. In die Intimsphäre wird eingegriffen, wenn z.B. die Sexualität oder der Gesundheitszustand betroffen sind.

Abhängig davon, welche Sphäre berührt wird kann eine Meinungsäußerung unzulässig sein. Während Äußerungen, die die Sozialsphäre betreffen in aller Regel  unproblematisch sind, sind Äußerungen, die die die Intimsphäre betreffen in aller Regel unzulässig.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis sehr wichtig und führt zu einer jeweils differenzierten Bewertung der Zulässigkeit von Bewertungsportalen / Benotungsportalen. Diese sind keinesfalls in jeder Konstellation zulässig und sollten jeweils genau juristisch durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden.

Dies gilt nicht nur für die Bewertungsportale in Gänze, sondern auch für einzelne Bewertungen. Hier gibt es insbesondere bei Ebay viele Beispiele, die unzulässig waren / sind und für den Betroffenen erhebliche Nachteile bedeuten können. Ein (Profi-) Seller auf Ebay kann durch eine unzulässige nachteilige Bewertung in seinem Geschäft nachhaltig behindert werden.

Der Trend zu Bewertungsportalen im Internet verstärkt sich immer mehr bzw. hat bereits auch andere Gruppen wie z.B. Ärzte, Restaurants, Unternehmen erfasst.

Die Kanzlei RAe Gravel & Herrmann hat sich auf das Medienrecht spezialisiert und berät und vertritt Mandaten bundesweit zu Fragen der Zulässigkeit von Bewertungen / Benotungen um Internet. 

Umgekehrt beraten wir natürlich auch Portalbetreiber gerne zur Zulässigkeit Ihres Systems.