Kein Anspruch auf sofortige Löschung von IP-Adressen

Internet, IT und Telekommunikation
19.09.2010693 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil (Az. 13 U 105/07 vom 16.6.2010) entschieden, dass ein Internet Service Provider IP-Adressen von Kunden einer Internet-Flatrate 7 Tage lang speichern darf.

Hintergrund ist ein mittlerweile mehrjähriger Streit zwischen der Telekom und einem Kunden. Ursprünglich speicherte die Telekom IP-Adressen für einen Zeitraum von 80 Tagen ab Rechnungsstellung. Der Kläger verlangte die sofortige Löschung seiner Verbindungsdaten und klagte. Im Juni 2007 untersagte das Landgericht Darmstadt die Speicherung für mehr als sieben Tage, woraufhin die Telekom ihr Speicherverhalten änderte. Dem Kläger ging das Urteil nicht weit genug und legte Berufung beim OLG ein.

Nach Ansicht des Klägers verletze die Speicherung seine Privatsphäre aufgrund der Möglichkeit, sein Nutzerverhalten auszuspähen. Daher solle die Telekom die Daten sofort nach Verbindungsende löschen. Schließlich seien die Daten bei einer Flatrate auch nicht zur Abrechnung erforderlich.

Das OLG hingegen sah keinen Rechtsgrund, welcher die Telekom zur "sofortigen", sondern allenfalls zur "unverzüglichen" Löschung verpflichte, was einem Zeitraum von sieben Tagen entspreche. Die Richter sprachen der Telekom diesen Speicherzeitraum auch deshalb zu, weil die IP-Adressen laut Aussage der Telekom für die Abrechnung und Fehlerbehebung gebraucht würden. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass die Telekom über die technischen Möglichkeiten zur Abrechnung und Fehlerbehebung verfüge, welche durch die sofortige Löschung der IP-Adressen nicht beeinträchtigt werde. Dass zahlreiche andere Provider die Adressen sofort löschen würden, stünde dem nicht entgegen.

Gegen das Urteil ist inzwischen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt worden.

Bedeutung für die Praxis: Dem Urteil des OLG kommt vorübergehende Bedeutung für die Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Öffentlicher Sicherheit aber auch zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen zu. Am 2.3.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Sobald der Gesetzgeber den Bereich der IP-Adressenspeicherung neu regelt, dürfte der Anspruch auf vorzeitige Löschung obsolet werden.

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