OLG Hamm zur Beurteilung eines Verkaufs als gewerblich

Internet, IT und Telekommunikation
14.06.2010757 Mal gelesen
1. Das UWG regelt irreführende geschäftliche Handlungen insbesondere in § 5 UWG. Danach handelt irreführend, wer unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben macht.
 
2. Dabei kennt das UWG nicht nur eine Irreführung über produktbezogene Angaben, sondern auch hinsichtlich der unternehmensbezogenen Angaben, über Angaben zum Anlass des Verkaufs, der Bezugsart und Bezugsquelle, über die Preisbemessung und Vertragsbedingung und über die angemessene Bevorratung.
 
3. Ein Irreführungstatbestand wurde dabei für so wichtig gehalten, dass dieser sich im Anhang zu § 3 UWG wiederfindet, der sogenannten "Schwarzen Liste". Es geht um Nr. 23 dieses Anhangs, bei dem es ohne Wertungsmöglichkeit als unlauter angesehen wird, wenn die unwahre Angabe oder der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig. Ohne Wertungsmöglichkeit heißt dabei, dass es für die Unlauterbarkeit nur darauf ankommt, dass der Tatbestand verwirklicht wird, ohne dass es auf die Überschreitung der Bagatellgrenze ankommt.
 
4. Allerdings fangen im Rahmen dieses Tatbestands die Schwierigkeiten erst an und zwar bei der Abgrenzung und Wertung, wann jemand Privatverkäufer und wann jemand Unternehmer ist. Dieses Abgrenzungsproblem soll nachfolgend verdeutlicht werden.
 
a) Der spätere Beklagte bot über die Onlinehandelsplattform eBay unter seinem Privataccount eine Telefonanlage und dazugehörige Telefone ohne Anbieterkennzeichnung und ohne Widerrufsbelehrung an. Dies stellte die spätere Klägerin fest und mahnte diesen wettbewerbsrechtlich mit der Begründung ab, dass es sich aufgrund der Art und Weise und des Umfangs der Angebote um einen gewerblichen Verkauf handle, sodass nicht nur eine Anbieterkennzeichnung vorhanden sein muss, sondern auch über das bestehende Widerrufsrecht aufgeklärt werden müsse. Der spätere Beklagte verweigerte die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung mit dem Hinweise darauf, dass er privat gehandelt habe, sodass weder eine Anbieterkennzeichnung noch eine Widerrufsbelehrung erforderlich sei. Daraufhin wurde der Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagten nicht gewerblich gehandelt habe. Es sei unwiderlegt geblieben, dass diese verkaufte Ware Fehlkäufe eines anderen seien und der Beklagte diese von diesem Bekannten zur unentgeltlichen Eigennutzung erhalten habe. Dies sei unabhängig davon, dass der Beklagte auch hauptberuflich mit solchen oder ähnlichen Waren handle. Auch sei die Verkaufsaktivität des Beklagten nicht derart hoch, dass man von einem gewerblichen Handeln ausgehen könne, zumal der Beklagte zumeist Waren überwiegend aus dem privaten Bereich veräußert habe. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Berufung.
 
b) Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 18.03.2010 unter dem Aktenzeichen 4 U 177/09 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Beklagten wie beantragt zur Unterlassung verurteilt. Die Entscheidung des Gerichts wurde damit begründet, dass in der vorliegenden Situation nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich um einen Privatverkauf handle. Dabei habe die Beurteilung der gewerblichen Tätigkeit des Mitbewerbers einheitlich zu erfolgen, wobei nach der Definition des § 14 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, Unternehmer ist. Bei der Frage, welches Maß die Verkaufstätigkeit insoweit erreichen muss, sei die Funktion der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Nach den Gesamtumständen sei, auch wenn der Beklagte bei eBay nicht als sog. Powerseller registriert sei, in Bezug auf die von ihm angebotene Anlage samt den Telefonen von einer unternehmerischen Tätigkeit anzunehmen. Zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in Streit stehende Telefonanlage, an die bis zu 30 Telefone angeschlossen werden können, noch typisch sind für einen Privathaushalt. Auch Art und Umfang der Verkaufstätigkeit sprächen vielmehr für eine gewerbliche Tätigkeit, zumal zu beachten sei, dass der Beklagte hauptberuflich auch mit entsprechenden Waren handle. Zudem stehe der Beklagte als Händler in den gelben Seiten.
 
5. Auch wenn der Fall als solcher vor Inkrafttreten des UWG 2008 spielt, werden dennoch im Rahmen der Abgrenzung zwischen Privat- und Unternehmensverkauf die gleichen Kriterien zugrunde gelegt. Die Abgrenzung kann viele Schwierigkeiten mit sich bringen und es kommt, wie man anhand der unterschiedlichen Entscheidungen sieht, auf die Sichtweise und den Einzelfall an. Dies soll aber niemanden davon abhalten, einen Verdacht auf eine solche Irreführung zumindest prüfen zu lassen. Denn jeder sollte sich darüber im Klaren sein, dass der andere sich durch dieses Verhalten Kosten und Mühen erspart, die der redliche Mitkonkurrent jedoch trägt und nicht zuletzt auch in seiner Kalkulierung seiner Preise Niederschlag findet.
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© 14. Juni 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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