OLG Dresden zum Anruf bei teurer Nummer nur zur Ermittlung eines Gewinns

Internet, IT und Telekommunikation
04.06.2010703 Mal gelesen
1. Neben anderen Werbemethoden kann es durchaus zulässig sein, Bestandskunden und anderen Interessenten noch stärker an das eigene Unternehmen und dessen Angebot an Waren und Dienstleistungen zu binden.
 
2. Im Rahmen einer Aufmerksamkeitswerbung kann dies durch ein Gewinnspiel erfolgen. Die Anforderungen an die Veranstaltung eines solchen Gewinnspiels haben sich im Laufe der Zeit verändert, sind aber auch heute nicht ganz so leicht umzusetzen. Abgesehen davon, dass dem Adressaten dieses Gewinnspiels vorab die Teilnahmebedingungen klar und deutlich und am besten auf mehreren Wegen vor Augen zu führen sind, sind auch an den Inhalt von Werbebriefen, die auf dieses Gewinnspiel aufmerksam machen, gewisse Anforderungen zu stellen.
 
3. Zur Verdeutlichung dieser Problematik soll nachfolgender Fall dienen.
 
a) Die spätere Beklagte verschickte Schreiben, bei denen den Empfängern eine Chance auf einen Gewinn angekündigt wurde. Um nähere Informationen darüber zu erhalten, musste diese eine 0900-Rufnummer gewählt werden. Eine andere Alternative, als die Anrufung dieser Telefonnummer, wurde dem Adressaten der Schreiben nicht geboten. Zudem war das Schreiben so verfasst, dass der Adressat dieses Schreiben ohne Weiteres den Eindruck gewinnen konnte, dass durch den Anruf die Gewinnchance steigen könnte. Dieser Sachverhalt wurde einem Wettbewerbsverband bekannt, der daraufhin von der späteren Beklagten die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit der Begründung forderte, dass dieses Verhalten unlauter sei. Dem Kunden gegenüber werde eine Drucksituation aufgebaut und die tatsächlichen Gewinnchancen verschleiert. Nachdem die spätere Beklagte die geforderte Erklärung nicht abgegeben hatte, wurde der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht.
 
b) Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 30.06.2009 unter dem Aktenzeichen 14 U 178/09 entschieden, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und die Beklagte das beanstandete Verhalten zu unterlassen habe. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Brief bewusst so formuliert werde, dass der Verbraucher davon ausgehe, dass ein Anruf bei der angegebenen Telefonnummer seine Gewinnchancen erhöhe. Dadurch werde sich ein Großteil der Adressaten dazu animiert fühlen, diese Nummer zur Erhöhung der Gewinnchancen anzurufen. Dieser ausgelöste Anlockeffekt und die unklare Aufklärung über die tatsächlichen Gewinnchancen führe aber dazu, dass über die tatsächlichen Gegebenheiten irregeführt werde.
 
4. Gewinnspiele können daher für den einzelnen Händler Potential in sich bergen. Allerdings sollten solche mit äußerster Sorgfalt vorbereitet werden, da an diese zahlreiche Anforderungen gestellt werden. Lieber mehrmals als einmal zu wenig prüfen.
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