Irreführende Werbung mit nur einem Teil eines Teilergebnisses aus einem Testbericht

Internet, IT und Telekommunikation
20.05.2010676 Mal gelesen
1. Die Werbung mit Testergebnissen ist ein beliebtes Instrument, um den eigenen Absatz von Waren und Dienstleistungen zu fördern. Beispielsweise wird der Onlinehändler darum bemüht sein, Waren anzubieten, die von unabhängigen Testern als besonders gut bewertet worden sind.
 
2. Dies hat seinen Grund darin, dass der Verbraucher aufgrund der Fülle von Herstellern dazu geneigt ist, Produkte zu kaufen, von denen er erwarten kann, dass diese nicht nur auf seine Bedürfnisse zugeschnitten sind, sondern auch in Tests gut abgeschnitten haben.
 
3. Dabei ist bei der Angabe von Testergebnissen nach der Rechtsprechung darauf zu achten, dass dem Verbraucher die Fundstelle mitgeteilt wird, damit dieser sich eingehend mit dem Test auseinandersetzen kann. Aber auch sonst ist darauf achten, dass die Werbung mit dem Testergebnis auch genau das wiedergibt, was in dem Test auch festgestellt wurde.
 
4. Es sollte daher von Verschönerungen oder Herausnahme einzelner Punkte abgesehen werden, wenn diese nicht das Ergebnis des Tests widerspiegeln. Diese Problematik soll im nachfolgenden Fall verdeutlicht werden.
 
a) Das Oberlandesgericht Köln hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um zwei Mitbewerber ging, die beide Internetzugangsdienstleistungen anboten. Die spätere Beklagte verteilte ein Faltblatt, in dem sie mit in Computerzeitschriften publizierten Testergebnissen warb. Obwohl diese dort bei einem Test insgesamt eher schlecht abschnitt, stellte sie das einzig positive Teilergebnis, nämlich die Zugriffsgeschwindigkeit, mit der Werbebotschaft "im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten hinweg ? vorn? und "neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen? heraus. Die spätere Klägerin stellte diesen Sachverhalt fest und beanstandete diese Werbeaussage in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit der Begründung, dass dies irreführend sei. Da die spätere Beklagte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verweigerte, wurde der Anspruch auf Unterlassung nebst Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Rechtsanwaltskosten gerichtlich geltend gemacht. Weil das angerufene Landgericht nur einem Teil des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entsprach, verfolgte die Klägerin im Rahmen der Berufung die Klage weiter.
 
b) Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 18.12.2009 unter dem Aktenzeichen 6 U 60/09 der Berufungsbegründung entsprochen und auch hinsichtlich des abgelehnten Teils die Beklagte verurteilt. Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen hierzu aus, dass es irreführend sei, wenn man mit einem Testergebnis werbe, dieses aber unzutreffend wiedergebe. Das sei aber im vorliegenden Fall gegeben, da in einer Werbemaßnahme das positive Testergebnis einer Zeitschrift in einem bestimmten Einzelpunkt herausgegriffen wurde, aber das bedeutend schlechtere Gesamtergebnis unerwähnt blieb. Denn die Werbeaussage suggeriere dem Verbraucher, dass entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten eine überregionale Verfügbarkeit des Angebots und ein Spitzenplatz gegeben wäre. Da aber die Beklagte ihr Angebot auf einige örtlich begrenzte Ballungsräume beschränke, kann nicht von einem Spitzenplatz ausgegangen werden. Auch die Aussage, wonach die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen haben, sei irreführend, da sich Beklagte mit den Ergebnissen ihres Produkts eher im Mittelfeld der Anbieter befinde.
 
5. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass im gesamten geschäftlichen Auftreten der Grundsatz der Transparenz und Lauterkeit gilt. Gerade bei Testergebnissen sollte daher nicht nur separat ein Teil herausgehoben werden, sondern darauf geachtet werden, dass dieser auch das Gesamtergebnis widerspiegelt. Sollte man in einem solchen Test nicht gut abgeschnitten haben, so wäre es besser, seine Energie dahin gehend zu verwenden, die festgestellten Mängel alsbald abzustellen. Das würde dem Unternehmen weit mehr nützen.
__________________________________________________
© 20. Mai 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
Vervielfältigung und Verbreitung unter Angabe
von Urheberrechtsinhaberin, Urheber und Quellenangabe
honorarfrei gestattet.
 
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
Partnerschaftsgründer & geschäftsführender Partner
Äußere Oberaustraße 20, D-83026 Rosenheim
Tel.: 08031 23 56 237
Fax: 08031 23 56 772