Leitsätze zum BGH-Urteil (Störerhaftung des WLAN-Betreibers) Fall "Sommer unseres Lebens"

Internet, IT und Telekommunikation
12.05.20101215 Mal gelesen
Die Urteilsbegründung zum obigen Fall steht noch aus.


Die Leitsätze könnten in verständlicher Form wie folgt aussehen:

1. Der Inhaber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet für Rechtsverletzungen Dritter auf
Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, sofern der Anschluss nicht ausreichend
gesichert war.

2. Eine ausreichende Sicherung liegt vor, wenn die zum Zeitpunkt der Installation des
Routers marktüblichen Sicherungen eingehalten wurden.

3. Eine fortlaufende Prüfungspflicht obliegt dem Anschlussinhaber nicht.

4. Der Anschlussinhaber haftet mangels Vorsatzes nicht auf Schadensersatz.

5. Die Abmahnkosten betragen maximal 100 Euro nach geltendem Recht. (Sachverhalte, die sich
nach dem 1.09.2008 ereignet haben)

 

Die Punkte 1, 3 und 4 erscheinen konsequent und sachgerecht und bedürfen keiner weiteren Erklärung.

Die Feststellungen unter 2. und 5. bieten Anlass zu Spekulationen, da die Urteilsbegründung
noch aussteht.

Zu Punkt 2. (ausreichende Sicherungsmaßnahmen) sollte beachtet werden, dass der BGH derzeit
eine angemessene Sicherung nur dann als gegeben ansieht, wenn das Passwort ausreichend lang
und sicher ist. Der BGH spricht in diesem Zusammenhang von einem persönlichen Passwort.
Mehrere Nutzer sollten daher auch eigene Passwörter besitzen.

Zu Punkt 5. (Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro)

Die größte Aufmerksamkeit dürfte die Eingrenzung der Abmahnkosten auf 100 ? auf sich
ziehen.
Da seitens des BGH keine Eingrenzung diesbezüglich erfolgte, sondern lediglich der
Hinweis, dass für die Erstattung der Abmahnkosten "... insofern maximal 100 ?" anfallen
kann dies durchaus zum Anlass genommen werden, die Anwendung des § 97 Abs. 2 UrhG in den
Filesharing Fällen grundsätzlich zu bejahen.

Datum: 12.05.0210
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
Mehr über: WLAN, Störerhaftung, Filesharing

weitere Infos:

www.die-abmahnung.info
www.win-abmahnung.info
www.ggr-rechtsanwaelte.de
www.ggr-law.com