Widerrufsbelehrungen von Ebay-Händlern oft ungenügend

Internet, IT und Telekommunikation
28.08.20061538 Mal gelesen

- Neue Abmahnwelle droht -  

Die Pflicht für Unternehmer, ihren bei Ebay eingestellten Angeboten eine deutlich formulierte Widerrufsbelehrung über die Verbraucherschutzrechte auf Widerruf bzw. Rückgabe der Kaufsache gemäß §§ 355, 356 BGB bereits im Angebot beizufügen, dürfte mittlerweile bekannt sein und ist gleichwohl nach wie vor häufig Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bzw. entsprechenden Verfügungsverfahren. Diese liegen im Interesse aller Marktteilnehmer, da sie sicherstellen, dass den Verbrauchern die Möglichkeit bewusst ist, sich von dem Vertrag trennen zu können und andererseits die Unternehmer davor schützt, einzelne Verbraucher zu verlieren, die nach einem unglücklichen Internetkauf keine weiteren Waren im Onlinehandel mehr erwerben.  

Das Kammergericht Berlin hat nunmehr aufgezeigt, dass insbesondere die im Onlinehandel bei Ebay verwendeten Belehrungen, die vordergründig der Anlage 2 zur BGB-Informationspflichtenverordnung entsprechen, falsch berechnete Widerrufsfristen enthalten und zu ungenau bezeichnete Zeitpunkte für den Beginn des Fristenlaufs angeben. Im Ebay-Handel gilt nämlich - nach der vom OLG Hamburg bestätigten Rechtsprechung - eine Widerrufsfrist von einem Monat, da die für die Fristdauer maßgebliche Belehrung dem Verbraucher frühestens nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden kann. Das Kammergericht hat zugleich deutlich gemacht, dass es sich bei der insoweit fehlerhaften Belehrung um einen erheblichen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln handelt, der jeden Wettbewerber zur Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Lauterkeitsrecht berechtige. Der Verstoß findet sich in den überwiegend bei Ebay eingestellten Angeboten, so dass mit einer Vielzahl von Abmahnungen zu rechnen ist, die sich im Fall der mangelnden Unterwerfung als einstweilige Verfügung manifestieren werden, da das entscheidende Gericht bundesweit zuständig sein kann.  

Bei dem - nach meiner Ansicht zutreffend - mit 15.000 Euro angesetzten Gegenstandswert droht allein für die Abmahnungen ein außergerichtliches Kostenrisiko von mindestens 755,80 Euro, so dass dringend zu empfehlen ist, die verwendeten Widerrufsbelehrungen zeitnah zu prüfen und anzupassen.