Die willentliche Veröffentlichung von Lichtbildern kann eine Einwilligung zu Vervielfältigungen durch Andere bedeuten!

Internet, IT und Telekommunikation
25.03.2010880 Mal gelesen
1. Entsprechend der gesetzlichen Konzeption des gesamten gewerblichen Rechtsschutzes hat nur der Inhaber eines bestimmten Rechts ein sogenanntes Ausschließlichkeitsrecht, was bedeutet, dass allein dieser über die Nutzung oder Nichtnutzung seines Schutzrechtes bestimmen kann.
 
2. So kann beispielsweise der Urheber seine Nutzungsrechte an einem sogenannten Werk auch auf Dritte übertragen, die, je nachdem in welchem Umfang die Rechte eingeräumt wurden, das Werk nutzen können.
 
3. Um bei der Werknutzung selbst vor unangenehmen Überraschungen geschützt zu sein, sollte für jedes Werk eine Nutzungserlaubnis eingeholt werden, welche am Besten schriftlich dokumentiert werden sollte.
 
4. Liegt eine schriftliche Bestätigung vor, ist damit gleichzeitig eine ausdrückliche Nutzungserlaubnis erteilt worden. Es gibt aber auch Konstellationen, in welchen keine ausdrückliche Nutzungserlaubnis erteilt wurde, aber durchaus eine konkludente Einwilligung erteilt sein kann. Von einer konkludenten Einwilligung spricht man dann, wenn durch die Handlung selbst von dem anderen der Schluss gezogen werden darf, dass ein bestimmtes Verhalten gebilligt wird.
 
5. Genau mit einer solchen konkludenten Einwilligung beschäftigt sich die nachfolgende Entscheidung.
 
a) Das Oberlandesgericht Köln hat sich jetzt mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem der spätere Kläger ein Bildnis von sich selbst auf ein Portal hochgeladen hatte und für die Allgemeinheit freigegeben hatte. Dieses Foto wurde auch von einer Personen-Suchmaschine genutzt. Das stellte der Kläger fest und beurteilte dies als unzulässig und klagte gegen die Personensuchmaschine nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung. Das Landgericht Köln hatte die Klage zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgte der Kläger seine Ansprüche weiter.
 
b) Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 09.02.2010 unter dem Aktenzeichen 15 U 107/09 die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und wies damit letztendlich den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück. Die Entscheidung des Gerichts wurde damit begründet, dass der Kläger selbst seine konkludente Einwilligung zur Nutzung dieses Fotos gegeben habe. Denn jeder, der mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sei, könne über die Einstellungen in seinem Benutzerkonto den Zugriff von externen Suchmaschinen ausschließen. Auch werde auf den Umstand, dass Andere auf die Profilinhalte zugreifen können, in aller Deutlichkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portals hingewiesen. Angesichts dessen sei dann aber davon auszugehen, dass dann, wenn das Bildnis freigegeben wird, ein Einverständnis zur Veröffentlichung durch Dritte vorliege.
 
6. Es ist also darauf zu achten, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus bestehenden Rechten auch geprüft wird, ob der Schutzrechtsinhaber durch sein Verhalten nicht auf bestehende Rechte verzichtet hat, beziehungsweise sein Einverständnis zur Nutzung gegeben hat. In diesem Fall wäre es nicht ratsam mit einer Abmahnung gegen die Nutzung des Werks vorzugehen, da das zu erheblichen Kostenfolgen führen kann.
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© 25. März 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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