Zur Frage der Reichweite einer Unterlassungserklärung bei unverlangter E-Mail-Werbung

Internet, IT und Telekommunikation
16.03.2010992 Mal gelesen
1. Teilweise wird in der Rechtsprechung in Sachen E-Mail-Spam die Auffassung vertreten, dass ein Unterlassungsanspruch immer nur bezüglich derjenigen Mailadresse besteht, auf die der Spam versendet wurde.
 
2. Dies führte dann zu dem teils nicht verständlichen Ergebnis, dass wenn nach Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs dieselbe Person weiteren Spam von demselben Absender auf eine andere Adressen bekam, der Unterlassungsanspruch jeweils neu für die jeweilige Adresse erstritten werden musste.
 
3. Der BGH hatte bereits in seiner Entscheidung "E-Mail-Werbung I" vom 11.03.2004 zum Aktenzeichen I ZR 81/01, GRUR 2000, 907 eine gegenteilige Meinung geäußert, jedoch gibt es eine Vielzahl an Gerichten, die die Unterlassungsansprüche von Spamopfern auf die konkrete Adresse beschränken wollen, auf die der Spam versendet wurde.
 
4. Einen solchen Fall hatte jetzt das Landgericht Berlin zur Entscheidung vorliegen. Erfreulicherweise für die Betroffenen folgte dieses Gericht in dem Beschluss vom 16.10.2009 unter dem Aktenzeichen 15 T 7/09 der Rechtsprechung des BGH und somit dem Antragsteller. Das Gericht war danach der Ansicht, dass die zu unterlassende Handlung nicht nur konkret auf eine ganz bestimmte E-Mail-Adresse gerichtet sei, sondern vielmehr sich auf jede E-Mail-Adresse des Unterlassungsgläubigers beziehe.
 
5. Damit wird sich wohl in Zukunft zunehmend die Ansicht durchsetzen, dass die Unterlassungserklärung bei einem solchen Sachverhalt nicht nur auf eine ganz bestimmte E-Mail-Adresse begrenzt werden darf, sondern vielmehr sich allgemein auf ein Unterlassen von Werbemaßnahmen insgesamt beziehen muss, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Werbeadressaten vorliegt.
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© 16. März 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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