Rufumleitung bei Anruf vom Festnetz auf ein Handy eines beliebigen Netzbetreibers auf das Festnetz des Handyinhabers?

Internet, IT und Telekommunikation
11.03.20101175 Mal gelesen
Eine Festnetzbetreiberin bot ihren Festnetzkunden, die über ein Handy eines beliebigen Betreibers verfügten, eine Rufumleitung an. Wurden die Kunden unter ihrer Mobilfunknummer aus dem Festnetz angerufen und hatten sie die Rufumleitung aktiv, stellte der Festnetzbetreiber eine Telefonverbindung im Festnetz zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen her. Infolge dieser Rufumleitung wurde das Mobilfunknetz des jeweiligen Netzbetreibers für die Verbindung nicht in Anspruch genommen.
Dadurch wurden die Mitbewerber der Festnetzbetreibers gezielt behindert. Zwar hat der Mitbewerber keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Das Ausspannen und Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehören grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs. Unlauter und damit wettbewerbswidrig ist es aber, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen zu einer Änderung seines Entschlusses zu drängen, die Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen. Zwar liegt hier keine auftragswidrige Ausführung der vom Anrufer gewünschten Telekommunikationsverbindung vor. Das Verhalten der Telekom war aber deshalb unlauter, weil diese sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen des Handyanbieters zunutze macht, die in der Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und der Unterhaltung des Mobilfunknetzes bestehen, gleichwohl aber den unmittelbar bevorstehenden Anfall des Zusammenschlussentgeltes zugunsten des Mobilfunknetzbetreibers verhindert. Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der Beklagten wählt die Mobilfunknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gewünschten Gesprächspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Die Erreichbarkeit gewährleistet der Mobilfunknetzbetreiber durch die Verteilung von Mobilfunknummern an seine Kunden, die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und durch die Unterhaltung des Mobilfunknetzes. Diese Leistungen nutzt die Telekom durch die von ihr angebotene Rufumleitung aus, da ohne die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes der Klägerin der Anrufer die Mobilfunknummer nicht anwählen würde. Leitet die Festnetzbetreiberin wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Mobilfunknetzbetreibers weiter, verhindert sie den Anfall des Zusammenschlussentgeltes und behindert die Mobilfunknetzbetreiberin darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften. Daher war das Schalten der Rufumleitung wettbewerbswidrig.