Datenschutzrechtliche Einwilligung bei Opt -In Systemen

Internet, IT und Telekommunikation
04.03.20101775 Mal gelesen

Opt -In Systeme finden Anwendung u.a. bei Telefonwerbung durch Call- Center und Email Newsletter zu Werbezwecken. Der potentielle Kunde teilt dem Unternehmen seine Daten mit, mittels welcher er dann später als Kunde geworben werden soll. In diese gewerbliche Nutzung seiner Daten muss der Kunde eingewilligt haben. Möglich ist, dass das Unternehmen diese Einwilligungserklärung in Papierform- sofern sie in Papierform abgegeben ist- aufbewahrt. Dieser Papierform genügt auch die Papiernotiz eines Call-Center Mitarbeiters, der eine Einwilligung telefonisch erhalten hat. Denn den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegen die kommerziellen, nicht öffentlichen Stellen nur, wenn sie personenbezogene Daten automatisiert oder dateigebunden verarbeiten. Die Verarbeitung in Akten wird vom Bundesdatenschutzgesetz nicht erfasst.

Das Unternehmen kann die Einwilligungserklärung auch aufbewahren. Wenn nämlich ein potentieller Kunde im Vorhinein in Werbung mit Telefonanrufen einwilligt, besteht ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, da durch das Einholen einer Einwilligung in Werbeanrufe das Unternehmen eine Maßnahme trifft, die den potentiellen Kunden zu einem Vertragsschluss veranlassen soll. Wenn die Einwilligungserklärung widerrufen wird, ist diese Rechtsbeziehung beendet. Das Unternehmen kann aber die erforderlichen Daten weiter vorhalten zur Wahrung berechtigter Interessen. Das gesunde Rechtsempfinden billigt das Interesse eines Werbenden oder eine Werbung beabsichtigenden Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt werden. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des potentiellen Kunden, der einmal in den Erhalt von Werbeanrufen eingewilligt hat, wird nicht wesentlich dadurch beeinträchtigt, dass seine (schriftliche oder schriftlich festgehaltene) Einwilligungserklärung auch nach ihrem Widerruf aufbewahrt wird. Diese Daten sind erst zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Die Speicherung von Einwilligungen in Werbeanrufe ist eine Speicherung für eigene Zwecke. Solange das Unternehmen damit rechnen muss, das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen, ist es nicht zur Löschung verpflichtet.