Abmahngefahr Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Rückgabe unbenutzter und schadenfreier Ware

Internet, IT und Telekommunikation
10.02.2010719 Mal gelesen

Die Einschränkung des Widerrufsrechts mit der Formulierung "Die Artikel einer Rückgabe müssen unbenutzt und schadenfrei sein" wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erklärt. Diese Formulierung verstößt gegen die §§ 355, 356, 357 BGB, die eine Einschränkung des Widerrufs- und Rückgaberechts des Verbrauchers gerade nicht vorsehen.

Die Klausel "Der Artikel muss unbenutzt und original verpackt sein? wurde durch das Landgericht Berlin (Beschl. v. 14.06.2007, Az: 16 O 404/07) für unzulässig erklärt. Das Widerrufsrecht der steht nach § 355 BGB im Belieben der Verbraucher. Sie sind nicht verpflichtet, die Ware unbenutzt zu lassen oder diese in der Originalverpackung zurückzusenden.
Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 17.11.2006 (Az: 315 O 917/06) entschieden, dass die Formulierung "14 Tage Rückgaberecht bei unbenutzter Ware? wettbewerbswidrig ist.
Der Ausschluss des Rückgaberechts für Geräte mit einem Fehler wurde durch das LG Coburg  mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) für unzulässig erachtet. Auch eine Vereinbarung dahingehend ist nach § 312 f BGB unwirksam.
 
Die Einschränkung, dass nur verkaufsfähige Ware vom Widerrufsrecht umfasst ist bzw. dass defekte Ware vom Widerruf ausgeschlossen ist, wurde durch das Landgericht Dortmund (Beschl. v. 18.09.2007, Az: 16 O 137/07) für unzulässig angesehen.
 
 
 
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