Muss die sog. 40 €-Klausel der Widerrufsbelehrung tatsächlich separat vereinbart werden?

Internet, IT und Telekommunikation
05.02.2010610 Mal gelesen
1. Im Internet wurde bereits unzählige Male darüber geschrieben und berichtet, dass im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung im letzten Jahr die Ansicht aufgekommen ist, dass die sogenannte 40 €-Klausel, welche dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert unter 40,00 € auferlegt, zwar in der Musterwiderrufsbelehrung enthalten, jedoch im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich vereinbart werden muss, damit die Übertragung dieser Kosten möglich ist.
 
2. Dahinter steht die Überlegung, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht nur einseitig ist und entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB es an einer vertraglichen Vereinbarung fehlt.
 
3. Zwar liegt hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor, allerdings hat jetzt ein Gericht hierzu einmal Stellung genommen, welche im Nachfolgenden ausgeführt werden soll.
 
a) Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte im Rahmen einer Kostenerstattungsklage aufgrund einer vorangegangen Abmahnung über die Begründetheit der Forderung zu entscheiden. Unter anderem hatte der mutmaßliche Gläubiger und jetziger Kläger im Rahmen dieser Abmahnung geltend gemacht, dass allein die sog. 40 € Klausel in der Widerrufsbelehrung nicht dazu geeignet sei, die Kosten wirksam auf den Verbraucher zu verlagern. Vielmehr sei eine vertragliche Vereinbarungnotwendig, welche bei dem mutmaßlichen Schuldner und Beklagten nicht vorliegen würde.
 
b) Das LG Frankfurt a.M. hat hierzu mit Urteil vom 04.12.2009 unter dem Aktenzeichen 3-12 O 123/09 entscheiden, dass der Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Solche Bedingungen sind auch nichtaufgrund der sogenannten 40 €-Klausel notwendig, denn zwar habe der Unternehmer dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen KostenverlagerungsregelGebrauch macht, allerdings kann dies sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Wenn aber der Unternehmer diese Regelung in die Widerrufsbelehrung mit aufnimmt, so ist es erkennbar seine Absicht, diese abweichende Regelung zum Vertragsbestandteil zu machen. Eine darüber hinausgehendeVereinbarung, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nicht notwendig und auch nicht veranlasst.
 
4. Diese ist, soweit ersichtlich, die erste Entscheidung, die sich gegen eine zusätzlich notwendige Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wendet. Allerdings sollte, um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren, vorerst die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen belassen werden, da durch die zusätzliche Klauselin jedem Fall den gesetzlichen Anforderungen an der Auferlegung der Rücksendekosten gegenüber dem Verbraucher genüge getan ist.
 
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© 05. Februar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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