Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat unseren Informationen nach eine Klage der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbh in weiten Teilen abgewiesen.
Gegenstand der Klage war in de Hauptsache eine Schadensersatzforderung in Höhe von von 651,80 Euro für die anwaltliche Vertretung durch die Kanzlei Kornmeier & Partner im Rahmen der Abmahnung und weiterhin ein Betrag in Höhe von 150,- Euro als Schadensersatz für die angebliche Verletzungshandlung.
Das Gericht hat der Forderung in Höhe der Anwaltskosten deshalb eine Absage erteilt, weil ein "Schaden" nur in Form einer unfreiwilligen Einbuße an Vermögenswerten bestehen kann. Da das Gericht jedoch davon ausging, dass - wie vom Beklagten vorgetragen - eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar für die außergerichtliche Tätigkeit der späteren Klägervertreter gezahlt würde, welches gerade nicht dem nunmehr geforderten Betrag entsprach, könne auch nicht der entsprechende Satz abgerechnet und danach als Schadensersatz beansprucht werden.
Hier handelt es sich um eine maßgebliche Entscheidung, die die abmahnende Seite dazu bringen dürfte, in etwaigen weiteren Prozessen näher darzulegen, welche Art von Vergütungsmodellen sie in ihrer täglichen Arbeit mit den Rechteinhabern tatsächlich verwenden...