Die Geltendmachung der Vertragsstrafe der Höhe nach kann schwierig sein

Internet, IT und Telekommunikation
13.01.20101902 Mal gelesen
1. Damit ein bestehender und geltend gemachter Unterlassungsanspruch, wie beispielsweise im Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht, ausreichend gesichert wird, ist im Rahmen einer Unterwerfungserklärung das Versprechen, zukünftig eine bestimmte Handlung zu unterlassen, durch eine ausreichende Strafbewährung abzusichern.
 
2. Mit Abgabe der sogenannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner, ein bestimmtes Verhalten nicht mehr zu wiederholen. Wiederholt der Schuldner dieses Verhalten trotz Abgabe dieser Unterlassungserklärung, erfolgt vom Gläubiger keine erneute Abmahnung wegen dieses Verstoßes, sondern dieser macht dann die Vertragsstrafe geltend.
 
3. Entscheidend dabei ist aber, dass eine solche Vertragsstrafe nicht nur dann verwirklicht ist, wenn genau dasselbe Verhalten wiederholt wird, sondern es werden auch sogenannte kerngleiche Verstöße erfasst. Hierunter versteht man ein Verhalten, dass die zuvor verletzten Rechtsgüter in vergleichbarer charakteristische Weise tangieren. Beispielsweise läge ein solcher kerngleicher Verstoß dann vor, wenn der Onlinehändler sich dazu verpflichtet hat, eine bestimmte Klausel auf einem bestimmten Onlinehandelsportal nicht mehr zu verwenden und später festgestellt wird, dass auf einem anderen Portal von den Gleichen die entsprechende Klausel weiterverwendet wird. In diesem Fall wäre die Vertragsstrafe verwirklicht.
 
4. Das Landgericht Leipzig beispielsweise hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem eine Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung geltend gemacht wurde.
 
a) Dabei hatte sich der Unterlassungsschuldner dazu verpflichtet, zwei urheberrechtlich geschützte Lichtbilder zukünftig nicht mehr zu verwenden. Dabei waren diese urheberrechtlich geschützten Lichtbilder auf der Internetseite des Schuldners eingestellt. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen stellte sich nach einem Monat heraus, dass diese Lichtbilder über eine Bildersuchmaschine noch erreichbar, jedoch nicht mehr mit redaktionellen Inhalten verknüpft gewesen waren. Die Lichtbilder waren nur noch auf dem jeweiligen Server hinterlegt. Dementsprechend machte der Unterlassungsgläubiger gerichtlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € geltend.
 
b) Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 07.10.2009 unter dem Aktenzeichen 5 O 1508/09 den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € verurteilt. Im Übrigen wies das Gericht die Klage als unbegründet ab. Das Gericht sah in dem weiteren Vorhalten der Lichtbilder einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Somit sei ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung gegeben, der die Zahlung einer Vertragsstrafe auslöse. Nach Ansicht des Gerichts sei jedoch die Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € zu hoch angesetzt, da die Bilder nicht mehr mit einem redaktionellen Inhalt verknüpft gewesen seien. Letztendlich bewertete das Gericht den Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung mit 5.000 €.
 
5. Diese Gerichtsentscheidung zeigt die Schwierigkeiten, die Höhe der Vertragsstrafe bei der gerichtlichen Geltendmachung angemessen zu beziffern.
 
6. Jedem mutmaßlichen Schuldner, der eine strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung abgeben soll, ist deshalb zu empfehlen, sich vor Abgabe einer solchen Erklärung mit einem geeigneten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um mögliche Strategien und unterschiedliche Möglichkeiten der wirksamen Unterwerfung auszuloten. Insbesondere auch in diesem Bereich bestehen Möglichkeiten, die Position des mutmaßlichen Schuldners erheblich zu verbessern. Keinesfalls sollte eine geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungeprüft unterschrieben werden.
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© 13. Januar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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