Immer wieder wenden sich Rechtssuchende an ihren rechtlichen Beistand denen vorgeworfen wird, in einer Internettauschbörse urheberrechtlich geschützte Werke angeboten zu haben ohne zu wissen, was man unter solchen Internettauschbörsen überhaupt versteht.
Viele Abgemahnte sind daher der Auffassung, dass es sich bei der Abmahnung nur um eine Verwechslung handeln könne.
Oftmals wird daher der Wunsch geäußert, man möge den zuständigen Access Provider wie beispielsweise die Deutsche Telekom AG oder die 1 und 1 Internet AG darum bitten, offen zulegen, welche Daten gespeichert wurden und nachzufragen, ob nicht eine IP-Adressenverwechslung vorliegen könne.
§ 101 Urhebergesetz - Anspruch auf Auskunft
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Access Provider nicht nur berechtigt sind auf Verlangen der Inhaber von Urheber oder Leistungsschutzrechten Auskunft über die jeweiligen Verbindungsdaten zu erteilen, sondern sie sind vielmehr seit dem 1. September 2008 unter bestimmten Voraussetzungen sogar verpflichtet, die entsprechende Auskunft zu erteilen.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 101 UrhG.
Viele Betroffene zeigen sich erstaunt über diese Regelung und weisen darauf hin, dass ihr Access Provider sie darüber nicht in Kenntnis gesetzt habe und sind zudem der Auffassung, dass die Speicherung dieser sensiblen Daten unzulässig sei.
Dabei fällt immer wieder das zur Zeit in allen Medien präsente Stichwort der "Vorratsdatenspeicherung".
Gerichtlicher Beschluss zur Auskunftserteilung
Tatsächlich ist es so, dass die Herausgabe der Daten in juristischer Hinsicht nicht ganz unproblematisch ist.
Unbestritten stellt die Auswertung der Daten dynamischer IP Adressen einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und aus diesem Grunde die Auskunftserteilung unter einen so genannten "Richtervorbehalt" gestellt. Dies bedeutet, dass die Rechteinhaber die gewünschte Auskunft vom Access Provider nur dann bekommen können, wenn dies gerichtlich abgesegnet wird.
Voraussetzungen des Auskunftsanspruches
Im Rahmen des Auskunftsverfahrens prüft das Gericht, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Auskunft vorliegen.
So wird insbesondere geprüft, ob der Antragsteller tatsächlich Inhaber der Urheber bzw. Leistungsschutzrechte ist.
Zudem wird geprüft, ob eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt und zudem, ob die Artikelnummern nebst Zeitstempel im Hinblick auf ein konkretes Filesharing-Angebot seriös festgestellt wurden.
Der gerichtliche Beschluss zur Auskunftserteilung ergibt nur dann, wenn zur Überzeugung des Gerichts die vorgenannten Punkte allesamt erfüllt sind.
Speicherung der Daten beim Access Provider
In diesem Zusammenhang wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob denn der Tatbestand des Filesharings eine schwere Straftat oder gar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde, da ja nur solche Daten im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung herausgegeben werden dürften.
Hier muss eine scharfe Trennung vorgenommen werden, die oftmals selbst Juristen misslingt und auch in freien Internet-Enzyklopädien schlichtweg falsch dargestellt wird.
Vorratsdatenspeicherung vs. 7-Tages-Speicherung
Seit dem 01.01.2008 sind Telekommunikationsanbieter und Internetprovider verpflichtet, die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation für sechs Monate "auf Vorrat" zu speichern. Im Einzelnen sind das:
"Für Telefonverbindungen die Rufnummern von Anrufer und Angerufenem, die Anrufzeit sowie bei Handys zusätzlich IMEI-Nummern, Funkzellen und bei anonymen Guthabenkarten auch Aktivierungsdatum und -funkzelle. Für Kurznachrichten (SMS) gilt das Gesagte entsprechend.
Bei Internet-Telefondiensten ist auch die jeweilige IP-Adresse des Anrufers bzw. des Angerufenen zu speichern.
Für den Verbindungsaufbau mit dem Internet, die für diese Verbindung vergebene IP-Adresse des Nutzers. Nicht gespeichert werden die IP-Adresse und die URIs der im Internet aufgerufenen Adressen, sowie auch nicht die abgerufenen Inhalte selbst.
Beim Versand einer E-Mail die Absender-IP-Adresse, die E-Mail-Adressen aller Beteiligten und der Zeitpunkt des Versands, beim Empfang einer E-Mail auf dem Mailserver wiederum alle involvierten E-Mail-Adressen, die IP-Adresse des Absender-Mailservers und der Zeitpunkt des Empfangs, beim Zugriff auf das Postfach der Benutzername und die IP-Adresse des Abrufers. Weitere Bestandteile der E-Mails werden nicht gespeichert."
Quelle: Wikipedia
Das sind die Daten die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung für 6 Monate gespeichert werden.
Diese Daten werden im Rahmen des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG in den Filesharing Fällen NICHT!!! an die Rechteinhaber herausgegeben.
Dies wäre gesetzeswidrig, da diese Daten nur zur Abwehr besonders schwerer Straftaten herausgegeben werden dürfen. Hierzu zählen die Filesharing Fälle nicht.
Die Access Provider speichern in der Regel in datenschutzrechtlich zulässiger Weise Verbindungsdaten für die Dauer von 5-7 Tage nach der Nutzung. Begründet wird dies meist damit, Angriffe rechtlicher Natur auf die Netzinfrastruktur verfolgen zu können. Diese Daten dürfen nach aktueller Rechtsprechung an die Urheber und Rechteinhaber ohne gleichzeitige Information des Kunden herausgegeben werden.
Speicherung der Verbindungsdaten nur für die Dauer des Verfahrens
Die Access Provider speichern die Daten dabei nach den gängigen Methoden der digitalen und automatisierten Datenverarbeitung ohne dass es zu einer händischen Eingabe von IP Nummern und Datumsangaben kommt. Aus diesem Grunde sind Tippfehler oder Verwechslungen erfahrungsgemäß auszuschließen.
Nach Abschluss des Verfahrens werden nach Angaben der Access Provider die Daten sodann wieder gelöscht, so dass keinerlei Hinweise mehr darüber existieren, ob, wann und wie oft der abgemahnte Kunde des Access Providers mit einem Filesharingvorwurf in Zusammenhang stand.
Fazit
Trotz allem ist nicht auszuschließen, dass seitens der Access Provider Fehler bei der Datenübermittlung geschehen, die oftmals ganz einfacher Natur sind. So passiert es nicht selten, dass Kundendaten nach Kündigung oder nach einem Umzug nicht gelöscht oder geändert werden. In solchen Fällen gelingt in der Regel die Abwehr der Abmahnung.
Datum: 17.12.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
Mehr über: Access Provider, Auskunftsanspruch, Vorratsdatenspeicherung
weitere Infos:
Die Abmahnung im Urheberrecht
www.die-abmahnung.info
www.win-abmahnung.info
www.ggr-law.com
www.ggr-rechtsanwaelte.de