DigiProtect setzt Inkassobüro ein

Internet, IT und Telekommunikation
03.12.20091377 Mal gelesen

DigiProtect versucht nun, die Forderungen mit Hilfe des Inkassobüros Media Inkasso durchzusetzen. Unser Rat: Zahlen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung!

Abgesehen davon, dass die Forderung nicht richtig aufgeschlüsselt wird, gibt es wichtige Argumente, die einer Zahlung entgegenstehen.

Einige Fragen, die uns häufig im Zusammenhang mit Abmahnungen gestellt werden:

 
Ist nur das Herunterladen von Inhalten aus Tauschbörsen verboten?
Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Programmen, Spielen und Filmen aus Tauschbörsen ist rechtlich besehen eine "Vervielfältigung", die allein dem Urheber vorbehalten und ohne dessen Zustimmung jedem Dritten verboten ist. Das Urheberrecht untersagt allerdings nicht nur die Vervielfältigung geschützter Werke, sondern auch das Verbreiten, was dem Anbieten der Dateien in einer Tauschbörse entspricht. Daher kann der Anbieter urheberrechtlich geschützter Dateien im Internet auch haftbar gemacht werden.
 
Gibt es eine Pflicht, WLAN-Netzwerke zu verschlüsseln?
Über WLAN-Netzwerke können sich unbefugte Dritte Zugang zum Internet verschaffen und unerkannt urheberrechtlich geschützte Inhalte herunterladen oder verbreiten. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, sein eigenes WLAN-Netzwerk gegen unbefugten Zugriff zu schützen, existiert nicht. Werden über einen bestimmten Internetanschluss Urheberrechte verletzt, kann der Rechteinhaber gegen den Anschlussinhaber Unterlassungsansprüche geltend machen, auch wenn der Anschlussinhaber die Urheberrechte nicht selbst verletzt hat. Diese Art der Haftung nennt sich Mitstörerhaftung und es sind bereits häufiger Anschlussinhaber auf solcher Grundlage abgemahnt worden. Wer sich vor Abmahnungen schützen will, sollte unbedingt eine wirksame Zugriffssicherung einsetzen.
 
Kann ein Anschlussinhaber wegen eines offenen WLAN-Zugangs strafrechtlich belangt werden?
Ein Anschlussinhaber kann nur dann strafrechtlich belangt werden, wenn er in strafrechtlich relevanter Weise an einer Verletzungshandlung mitwirkt. Das ist grundsätzlich auch als Anschlussinhaber möglich. Insbesondere dann, wenn er sein Netzwerk Dritten zur Verfügung stellt, um die Identität der "Hintermänner" zu verschleiern. Beschränkt sich die Mitwirkungshandlung allerdings darauf, dass der Anschlussinhaber "vergessen" hat, sein WLAN zu sichern und hat er insbesondere keine Kenntnis von den rechtwidrigen Handlungen Dritter, so macht sich der Anschlussinhaber nicht strafbar.
 
Wie hoch ist der Schadensersatzanspruch, wenn ich Dateien über eine Tauschbörse verbreitet habe?
Wie hoch der Schadensersatzanspruch in solchen Fällen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann der Rechteinhaber den entstandenen Schaden in zweierlei Art und Weise berechnen. Entweder kann der konkret entstandene Schaden geltend gemacht werden. Dieser ist allerdings in Online-Situationen kaum festzustellen, denn wie oft eine Datei vervielfältigt worden ist und wie hoch der Verdienstausfall des Rechteinhabers deshalb war, lässt sich nur selten sagen.
Die zweite Variante ist die nachträgliche Lizenzierung. Der Rechteinhaber stellt dem Verletzer die Kosten in Rechnung, die entstanden wären, wenn der Verletzer das Verbreitungsrecht legal lizenziert hätte. Das kann sehr teuer werden und pro angebotenen Werk schnell mehrere Tausend Euro ausmachen.
 

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Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .

 
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