Lieferfristangaben unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots

Internet, IT und Telekommunikation
01.12.2009751 Mal gelesen

Die Angaben von Lieferfristangaben auf Onlinehandelsportalen sind immer wieder Gegenstand von außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Zunächst einmal ist dabei festzuhalten, dass der Onlinehändler vor Vertragsschluss neben der Angabe der Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung auch die Einzelheiten hinsichtlich der Lieferung der bestellten Ware gemäß § 312 c BGB i.V.m. Art 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV anzugeben hat. Zu den Einzelheiten hinsichtlich der Lieferung zählt neben der Angabe, wie die entsprechende Ware oder Dienstleistung geliefert werden soll auch die Angabe, wann geliefert wird, also der Käufer mit dem Eintreffen der Ware zu rechnen hat. Die in den jeweiligen Angeboten der Onlinehändler angegebene Lieferzeit hat dabei nicht nur unerhebliche Auswirkung darauf, ob der potentielle Kunde die Ware gerade bei diesem Händler kauft, da es in den meisten Fällen so sein wird, dass kein potentieller Kunde längere Zeit auf die Ware warten will. Festzuhalten bleibt aber auch, dass man eine entsprechende Angabe zur Lieferzeit zudem als allgemeine Geschäftsbedingung zu verstehen haben wird, sodass sich diese Angabe auch an § 308 Nr. 1 BGB zu messen hat. Danach müssen Annahme- und Leistungsfristen so gestaltet sein, dass diese keine unangemessenen oder nicht hinreichend bestimmten Lieferfristen beinhalten.

Genau mit dem letztgenannten Kriterium der Bestimmbarkeit und Berechenbarkeit fangen aber die Problemstellungen des Onlinehändlers bei der Angabe der Lieferfristen an.

Zum einen ist nämlich zu beachten, dass der Onlinehändler die in seinen Onlineangeboten angegebenen Fristen auch einhalten können muss, was letztendlich auch mit der Verfügbarkeit der Ware im Zusammenhang steht. So wird der Onlinehändler eine auf Lager befindliche Ware innerhalb kürzerer Zeit dem Versandunternehmen übergeben können als eine Ware, die erst beim Zulieferer bestellt werden muss. Eine kurze Lieferzeit bedeutet aber auch eine Attraktivitätssteigerung des Angebots. Andererseits hat der Onlinehändler ein eigenes Interesse daran, die Lieferfrist so anzugeben, dass auch bei unvorhergesehenen Fällen eine zeitnahe Lieferung noch möglich ist. Das kann beispielsweise für die Fälle der unrichtigen Warenbestandsanzeige oder der zeitgleichen Bestellung verschiedener Käufer, also einer Überbestellung, gelten. Der Grund hierfür kann aber auch schlichtweg darin liegen, dass die Lieferdauer durch das Transportunternehmen nicht vorhersehbar ist. Mit unbestimmten Angaben oder Formulierungen versucht der Onlinehändler in diesen Fällen einer möglichen vertraglichen Haftung wegen Verzugs zu begegnen.

Aus diesem Interessenwiderstreit des Onlinehändlers, dem Kunden also eine möglichst kurze Lieferzeit anzugeben und sich eine möglichst lange Lieferfrist auszubedingen, resultiert aber auch, dass so manche Formulierung in den Lieferbedingungen die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit nicht erfüllen.  

So kommt es immer wieder vor, dass die Gerichte darüber zu entscheiden haben, ob die Angabe, dass die Lieferung "in der Regel innerhalb von 1 -2 Tage" erfolgt, gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot im § 308 Abs. 1 BGB verstößt und damit wettbewerbswidrig ist. Neben vielen anderen gleichlautenden Entscheidungen hat beispielsweise das Oberlandesgericht Bremen in seinem Beschluss vom 08.09.2009 unter dem Akteneichen 2 W 55/09 beschlossen, dass die Lieferfristangabe "in der Regel 1-2 Tage" rechtswidrig und damit unzulässig ist. Das Gericht führte hierzu aus, dass eine solche Klauselnicht mit hinreichender Genauigkeit angibt, welche Lieferfrist nun im konkreten Fall gelten soll. Zwar sei dieser Formulierung zu entnehmen, wann mit einer Lieferung im Normalfall zu rechnen ist. Offen bleibe dabei aber, welche Frist in Ausnahmefällen gelten soll und wann ein solcher Ausnahmefall nach der Vorstellung des Onlinehändlers vorliegt. Auch werde der Verbraucher im Unklaren darüber gelassen, wann der Verbraucher dem Onlinehändler eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen kann.
 
Beispielhaft zeigt diese Gerichtsentscheidung, dass bei der Abfassung der Formulierungen der Rechte des Verbrauchers stets die Gesetze und die Rechtssprechung im Auge zu behalten sind. Auch wenn andere Gerichte beispielsweise sog. "Ca-Lieferfristen" für zulässig erachten, sind solche relativierenden Angaben aufgrund einer fehlenden höchstrichtlichen Entscheidung nicht zu empfehlen. Um den Anforderungen, insbesondere denen des § 308 Nr. 1 BGB, zu genügen, würde sich beispielsweise eine Lieferfristangabe von 3 Tagen empfehlen. Um dem Käufer aber auch vor Augen zu führen, wann diese Lieferfrist beginnt, sollte zumindest der klarstellende Hinweis erfolgen, dass diese Frist beispielsweise bei Vorkasse mit Eingang des vereinbarten Kaufpreises nebst anfallenden Versandkosten zu laufen beginnt. Denn nur dann wäre die Frist klar und bestimmbar.
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© 01.12.2009
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