Äußerungsrecht - BGH - Vorwurf "unsauberer Geschäfte" stellt keine Schmähkritik sondern eine zulässige Meinungsäußerung dar

Internet, IT und Telekommunikation
27.11.20091499 Mal gelesen

Mit Urteil vom 22.09.2009 (Az. VI ZR 19/08) hat der BGH einmal mehr die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung herausgearbeitet und die fundamentale Bedeutung der Meinungsfreiheit für die spontane öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von besonderem öffentlichen Interesse hervorgehoben.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die kritische Äußerung eines Aktionärs eines Großunternehmens über die Geschäftspraktiken desselben. In einer Fernsehsendung äußerte er in diesem Zusammenhang unter anderem..."Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2) als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde...und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die er geregelt hat."

Ehrenschutz auch für Unternehmen

Der BGH stellt fest, dass auch das Großunternehmen als juristische Personen das Recht auf persönliche Ehre und auf öffentliches Ansehen für sich in Anspruch nehmen können.

Schwerpunkt der Äußerung

Sodann wurde klargestellt, dass auch beim Vorliegen einer Gemengenlage von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung der Schutz der Meinungsfreiheit in Anspruch genommen werden könne, wenn die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt werden.

Einordnung der konkreten Äußerung

Weiter führte der BGH aus, dass der vorliegend verwendete Begriff "sauber" derart substanzarm sei, dass sich ihm keine konkret greifbare Tatsache entnehmen ließe.

Schmähkritik

Schon gar nicht, würde damit eine Schmähkritik vorliegen, die höchsten Anforderungen unterläge. Es sei in diesem Fall niemand an den Pranger gestellt worden, da der Begriff "sauber" ein bloß pauschales Urteil enthielte, bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktrete und die Abwägung nicht beeinflusse.
Vorgänge des Wirtschaftslebens, an denen ein großes öffentliches Interesse bestehe müssten eine kritische Berichterstattung hinnehmen.

Ein Urteil des BGH, welches verdeutlicht, dass der Artikel 5 des Grundgesetzes von überragender Bedeutung für die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch für die öffentliche Berichterstattung ist.

Datum: 26.11.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrecht
Mehr über: Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptung, Schmähkritik

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