Darf der Text einer Unterlassungserklärung geändert werden?

Internet, IT und Telekommunikation
17.11.2009961 Mal gelesen

Abmahnungen sind meist mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Diese Unterlassungserklärung soll vom Abgemahnten unterschrieben und innerhalb einer kurzen Frist (meist wenige Tage) zurückgesandt werden. Nicht selten sind in den Unterlassungserklärungen allerdings Passagen enthalten, mit denen der Abgemahnte nicht einverstanden ist. Das kann die Höhe der Vertragsstrafe sein, die Übernahme der Anwaltskosten oder die Höhe der für die Abmahnung berechneten Kosten. Dabei stellt sich die Frage, ob die Unterlassungserklärung abgeändert werden darf oder ob sie durch Änderungen ungültig wird.

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