Abmahnungen sind meist mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Diese Unterlassungserklärung soll vom Abgemahnten unterschrieben und innerhalb einer kurzen Frist (meist wenige Tage) zurückgesandt werden. Nicht selten sind in den Unterlassungserklärungen allerdings Passagen enthalten, mit denen der Abgemahnte nicht einverstanden ist. Das kann die Höhe der Vertragsstrafe sein, die Übernahme der Anwaltskosten oder die Höhe der für die Abmahnung berechneten Kosten. Dabei stellt sich die Frage, ob die Unterlassungserklärung abgeändert werden darf oder ob sie durch Änderungen ungültig wird.
Weiterlesen: http://abmahnung-blog.de/abmahnschutz/darf-der-text-einer-unterlassungserklarung-geandert-werden
Besuchen Sie auch unseren Online-Shop unter www.shopanwalt.de .
Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .