OLG Düsseldorf zum Verkauf gebrauchter Software

Internet, IT und Telekommunikation
14.11.20091140 Mal gelesen

Es ging vorliegend um auf Rechnern vorinstallierte Software. Diese wurde als gebrauchte Software ohne den Rechner der Erstinstallation verkauft. Übergeben wurden allein Sicherungskopien der Software. Die Erstinstallation wurde auf dem entsprechenden Rechner gelöscht. Der Hersteller der Software wandte sich nun gegen dieses Verkaufsmodell und verlangte gestützt auf das Urheberrecht ein Verbot des Softwarevertriebs ohne den Rechner der Erstinstallation. Das erstinstanzlich angerufene Landgericht hatte den entsprechenden Antrag zurückgewiesen und eine Erschöpfung des Urheberrechts angenommen. Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung mit Urteil vom 29.6.2009 (Az..: I-20 U 247/08(rechtskräftig)) mit folgender Begründung auf:

Leitsatz:

"Erschöpfung im urheberrechtlichen Sinne kann nur bezogen auf ein in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegtes Werk eintreten. Bei vorinstallierter Software kann sich das Verbreitungsrecht nur hinsichtlich des Werkstücks erschöpft haben, in dem sich das Computerprogramm verkörpert, also der Computer, auf dem das Programm vorinstalliert worden war. Ohne Weitergabe des Computers oder zumindest der Festplatte ist ein Weitervertrieb der vorinstallierten Software damit unzulässig."


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