Ein gewerblich genutzter internetfähiger PC kann als Zweitgerät neben einem angemeldeten Privatgerät von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sein

Internet, IT und Telekommunikation
31.10.20091615 Mal gelesen

Auch ein beruflich genutzter internetfähiger Personalcomputer kann unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag fallen. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf die Klage eines selbstständigen Informatikers entschieden, der bereits Gebühren für privat genutzte Radio- und Fernsehgeräte zahlt. Die Rundfunkgebührenpflicht bestehe hier auch schon deshalb nicht, weil der gewerblich genutzte internetfähige PC des Klägers nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde, stellten die Richter in ihrem Urteil vom 22.10.2009 klar (Az.: 11 K 1310/08.F(V)).

Der Kläger wohnte mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus. Im Streit steht zwischen den Beteiligten die Gebührenpflicht für im häuslichen Arbeitszimmer befindliche Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben und die der Kläger eigenen Angaben zufolge ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit nutzt. Mit Gebührenbescheid vom 01.03.2008 zog der beklagte Hessische Rundfunk den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren heran und wies später den dagegen eingelegten Widerspruch zurück.

Nach dem Urteil des VG fallen gewerblich genutzte PCs bereits unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte - unabhängig davon, ob es sich bei dem Erstgerät, für das bereits Gebühren gezahlt werden, ebenfalls um einen PC oder ein sonstiges Rundfunkempfangsgerät handelt. Unerheblich sei auch, ob es sich bei dem Erstgerät ebenfalls um einen gewerblich genutzten PC handle. Eine Rundfunkgebührenpflicht bestehe außerdem nicht, weil der PC nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Allein der Besitz reiche dafür nicht aus. Multifunktionale Geräte würden zu vielen anderen Zwecken bereitgehalten. Insofern sei eine andere Betrachtung geboten als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten, bei denen eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei.

Kommentar:

Das VG stellt sich mit seiner Entscheidung - wie das VG Berlin (Urteil vom 17.12.2008; Az.: VG 27 A 245.08) und das VG Schleswig (Urteil vom 02.07.2009, Az.: 14 A 243/08) - gegen die Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 7 B 08.2922; OVG Koblenz, Urteil vom 12.03.2009, Az.: 7 A 10959/08; OVG Münster, Urteil vom 26.05.2009, Az.: 8 A 2690/08). Da die Berufung zum OVG Kassel zugelassen wurde, ist mit einer Aufhebung der Entscheidung zu rechnen.