BGH bestätigt Verbot der von der Deutschen Telekom angebotenen Rufumleitung «Switch & Profit»

Internet, IT und Telekommunikation
12.10.20091462 Mal gelesen
Im Rechtsstreit zwischen E-Plus und der Deutschen Telekom um die von der Telekom angebotene Rufumleitung «Switch & Profit» hat E-Plus auch in letzter Instanz einen juristischen Sieg errungen. Der für Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt entschieden, dass dieses Rufumleitungsangebot wettbewerbswidrig ist. Die Telekom bietet Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, eine Rufumleitungs-Option (Rufumleitung «Switch & Profit») an. Dabei werden Anrufe, die von einem Telefonanschluss des Festnetzes der Telekom ausgehen und an den Mobilfunktelefonanschluss des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet. Der angerufene Kunde erhält für diesen Fall eine Gutschrift. Dem Anrufer berechnet die Telekom das tarifliche Entgelt für Anrufe aus ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz. Ein Zusammenschlussentgelt, das die Telekom bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, fällt nicht an. Der Konkurrent E-Plus hält das «Switch & Profit»-Angebot für wettbewerbswidrig und hat die Telekom auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.
 
Der Bundesgerichtshof hat das vom Berufungsgericht, dem OLG Köln, ausgesprochene Verbot bestätigt. Er hat aufgrund der von der Telekom angebotenen Rufumleitung eine gezielte Behinderung von E-Plus angenommen. Die Unlauterkeit des Verhaltens der Telekom hat Karlsruhe darin gesehen, dass diese sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen der Klägerin zunutze macht und die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallenden Gebühren vereinnahmt. Der den Anruf tätigende Festnetzkunde der Beklagten wähle die Mobilfunknummer des Angerufenen, weil er erwarte, seinen gewünschten Gesprächspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen, so die Karlsruher Richter. Er habe sich entschlossen, auch die Leistung des Mobilfunknetzbetreibers in Anspruch zu nehmen. E-Plus gewährleiste die Erreichbarkeit ihrer Kunden durch die Unterhaltung eines Mobilfunknetzes. Diese Leistung nutze die Telekom durch die von ihr angebotene Rufumleitung aus, da der Anrufer die Mobilfunknummer ohne die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes nicht anwählen würde. Indem die Telekom wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Klägerin weiterleite, verhindere sie ferner den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindere E-Plus darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften (Urteil vom 07.10.2009, Az.: I ZR 150/07).