Besonderer Kündigungsschutz für den Beauftragten für den Datenschutz

Internet, IT und Telekommunikation
03.10.2009 2791 Mal gelesen

 Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt seit dem 01.09.2009 in seiner nunmehr gültigen Fassung. Der Gesetzgeber hat in § 4f III BDSG nunmehr einen besonderen Kündigungsschutz für den Beauftragten für den Datenschutz reglementiert. § 4f III BDSG lautet wie folgt:

".Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. .".
Somit steht gilt, dass der bzw. die Beauftragte für den Datenschutz nur noch aus "wichtigem Grunde" gekündigt werden kann. Im Rahmen des "wichtigen Grundes" wird auf die Rechtsprechung zu § 626 BGB zurückzugreifen sein, der dem Arbeitgeber grundsätzlich im Fall eines wichtigen Grundes die Möglichkeit der fristlosen Kündigung einräumt.
Zu beachten ist, dass der in § 4f III BDSG geregelte Kündigungsschutz auch nachträglich, d.h. nach Abberufung des Datenschutzbeauftragten besteht und zwar für den Zeitraum eines Jahres.
Zu beachten sein wird in diesem Zusammenhang auch die Problematik des gleichzeitigen oder zeitlich vorverlagerten Widerrufs der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz. Hier gilt zwar gem. § 4f III BDSG die wesensgleiche Anwendung des § 626 BGB (also des wichtigen Grundes), jedoch wird es regelmäßig auch diesbezüglich einer gesonderten Erklärung bedürfen.
Dier Gesetzgeber möchte durch diesen Kündigungsschutz eine gewisser Unabhängigkeit und Freiheit des Beauftragten für den Datenschutz erreichen. Nach § 4f II BDSG  darf Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das Landgericht Ulm als erstes Gericht in Deutschland über das Berufsbild von Datenschutzbeauftragten zu entscheiden. In dem oft angeführten "Ulmer Urteil" legte das Gericht die Kriterien für die Fachkunde fest (LG Ulm, Az: 5T 153/90-01).
 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, LL.M. http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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