Pauschale Formulierung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht in AGB sind abmahnfähig

Internet, IT und Telekommunikation
02.09.20091699 Mal gelesen

Die tägliche Praxis zeigt immer wieder, dass einige Vertreter der anwaltlichen Zunft gezielt nach Schwachstellen deutscher Gesetze Ausschau halten, um kostenpflichtige Abmahnungen auf den Weg zu bringen, die jeglicher Logik entbehren und einzig die Gebührenerzielung zum Zwecke haben. Leider wird dies nicht selten von den zuständigen Gerichten verkannt.
Ein Dauerbrenner ist in diesem Zusammenhang die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen.

Gemäß § 312 d Absatz 4 BGB ist ein Widerruf ausgeschlossen

1.
bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde.

2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.

Bereits im letzten Jahr hat das Landgericht Stuttgart, Az.: 39 O 25/08 entschieden, dass die pauschalierte Übernahme des Satzes gegen das Gebot der Deutlichkeit verstoßen würde, wenn die Möglichkeit bestehe, dass eine dieser Ausnahmen in dem jeweiligen Fall faktisch nicht vorkommen könne (z.B. wenn der Verwender der AGB keine Zeitschriften verkauft).

Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fernabsatzgeschäft und E-Commerce, insbesondere Online-Shops sollten daher ihre AGBs dahingehend prüfen.

Datum: 02.09.2009
Autor: Gulden
Rubrik: E-Commerce, Wettbewerbsrecht
Mehr über: AGB, Impressum, Widerrufsbelehrung

weitere Infos:

www.ggr-law.com

www.die-abmahnung.info