Recht am Unternehmen - Schutz des Unternehmens vor geschäftsschädigenden Äußerungen

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.20091365 Mal gelesen

Der gute Ruf eines Unternehmens entscheidet nicht selten über den wirtschaftlichen Erfolg
oder Misserfolg desselben. In Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise ist daher die Pflege
der eigenen Reputation wichtiger als je zuvor, da der gute Ruf Türe und Tore zu öffnen
vermag.
Nicht hinzunehmen sind daher äußerungsrechtliche Angriffe von außen, die einzig und allein
auf den Weg gebracht werden, um den guten Ruf des eigenen Unternehmens zu schädigen.
Internet-Mobbing und Cybermobbing betreffen längst nicht mehr nur pubertierende Teenager, die
sich in Foren zu Hause fühlen, sondern auch Wirtschaftsunternehmen weltweit.
Die Rechtsprechung als auch die einschlägigen Gesetze bieten in diesem Zusammenhang effektive
Mechanismen, solchen Angriffen zu begegnen.

Schutzumfang


Geschützt wird das Unternehmen in seiner gesamten unternehmerischen Tätigkeit. Der Name des
Unternehmens, der Kundenstamm, die Produkte sowie die Schutzrechte, die sich auf die Produkte
erstrecken (Markenrechte, Urheberrechte), Geschäftsverbindungen, Betriebsgeheimnisse,
unternehmerische Zahlen und so weiter genießen Schutz vor rechtswidrigen Äußerungen.

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Eine Äußerung muss nicht geduldet werden, sofern sich diese unmittelbar und betriebsbezogen
gegen das konkrete Unternehmen richtet. Dies ist nicht der Fall bei einer allgemeinen Branchenkritik,
Systemkritik oder Behauptungen allgemeiner Art.

Rechtsmäßigkeit der Äußerung

Ein Verstoß liegt unzweifelhaft vor, wenn ein rechtswidriger Eingriff gegeben ist. Im
Einzelfall muss dies aufgrund einer Güter- und Pflichtenabwägung bestimmt werden.
Unternehmer haben hierbei zu beachten, dass sie aufgrund ihrer oftmaligen Stellung im Fokus
der Öffentlichkeit grundsätzlich mehr dulden müssen als Privatpersonen.
Sofern eine wahrheitsgemäße, öffentliche und kritische Berichterstattung erfolgt, ist diese
in der Regel hinzunehmen. Angriffspotential bietet sich jedoch, wenn "der Boden sachlich
gerechtfertigter Kritik" verlassen wird. Beispiele hierfür sind die Aufforderung zum
Vertragsbruch oder die sogenannte Schmähkritik.

Aufruf zum Boykott

Ruft ein Konkurrent zum Boykott auf, so wird ein Verstoß angenommen, wenn die eigenen
wirtschaftlichen Interessen des Äußernden im Vordergrund stehen und sich der Aufruf nicht in
einer Meinungskundgabe erschöpft.


Datum: 17.06.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Persönlichkeitsrecht, Recht am unternehmen, Wettbewerbsrecht
mehr über: Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Unterlassung

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