Verwendung fremder Produktfotos (Navi-Fotos) bei eBay-Auktion: OLG Brandenburg (Urteil v 03.02.2009, Az 6 U 58/08) spricht nur 100,00 € Abmahnkosten und 40,- € Schadensersatz zu!

Internet, IT und Telekommunikation
03.06.20091927 Mal gelesen

Mit einem Paukenschlag hat das OLG Brandenburg jetzt einem Rechtsstreit ein Ende gesetzt. Im Rahmen einer Ebay Auktion hatte ein Anbieter ein fremdes Produktfoto für seine eigene Auktion verwendet. Er erhielt sodann über einen Anwalt eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Es wurden neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung Anwaltskosten in nicht unerheblicher Höhe und Schadensersatz geltend gemacht

 
Das OLG Brandenburg (Urteil v. 03.02.2009, Az. 6 U 58 / 08) hat hierzu entschieden:
 
Wer ein fremdes Produktfoto im Rahmen einer privaten Internetauktion ohne Benennung des Fotografen nur wenige Tage lang verwendet, hat dem Verletzten nur 40 EUR Schadensersatz zu leisten und 100 EUR Anwaltshonorare zu erstatten.
 
Kommentar:
Die Entscheidung ist jedem einzelnen Satz zu begrüßen. Das OLG Brandenburg hat hier zu Recht den neuen § 97a UrhG angewandt, der u.a. die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 EUR regelt. Bei einfach gelagerten Fällen und bei einer nur unerheblichen Rechtsverletzung kann der Verletzte nur Abmahnkosten von 100,- € beanspruchen. Zutreffend hat das OLG Brandenburg die Vorschrift im konkreten Fall für anwendbar erachtet. Interessant sind auch die Ausführungen zum Lizenzschaden, der im konkreten Fall mit nur 40 EUR bewertet wurde. In vielen Fällen nämlich wird wegen einer unberechtigten Verwendung von Fotos ein beträchtlicher Lizenzschaden mit dem Argument gefordert, bei ordnungsgemäßer Einholung der Lizenz hätte der Betroffene die Summe bezahlen müssen, den der Verletzte jetzt verlangt. Dem hat das OLG Brandenburg mit Recht eine Absage erteilt.
 
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
 
*Master of Laws (Medienrecht)
 
weitere Infos: www.ra-weiner.de