Das AG Köln hatte sich mit einer Klage der GEMA gegen den Veranstalter eines Kultur- und Stadtfestes auf Zahlung von GEMA-Gebühren wegen Musikdarbietungen während des Festes zu befassen. Das Gericht wies die Klage der GEMA mit Urteil vom 15.12.2008 (Az.: 137 C/ 317/08) ab, da es keine Verantwortung des Festveranstalters für die von Dritten erfolgten Musikdarbietungen sah.
Hintergrund der Klage: Am 7. und 8. 9. 2002 kam es in Bergisch Gladbach zu einem Kultur- und Stadtfest mit verkaufsoffenem Sonntag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Beklagte holte bei der Stadtverwaltung alle erforderlichen Genehmigungen ein. Im Rahmen des Festes kam es auch zur öffentlichen Wiedergabe von Unterhaltungsmusik durch Musiker. Lizenzverträge wurden jedoch mit der Klägerin, der GEMA nicht geschlossen. Daher verklagte die GEMA den Stadtfestveranstalter auf ca. 1.700,00 GEMA-Gebühren.
Das Gericht wies die Klage mit folgender Begründung ab:
"Durch Einholung von behördlichen Genehmigungen setzte er (der Beklagte) zwar eine Bedingung dafür, dass später Künstler Musik öffentlich wiedergaben. Ihm fiel dabei aber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last. Er verletzte insbesondere nicht die im Verkehr mit Musikurhebern erforderliche Sorgfalt.[...]
Zwar konnte der Beklagte bei Einholung der Genehmigung auch damit rechnen, dass von anderer Seite -Zweifel gehen auch insoweit zu Lasten des Klägers- der Auftritt von Musikern organisiert würde. Welchen Anlass er dabei aber zu der Annahme hatte, der Organisator werde keine Lizenz vom Kläger erwerben, lässt dieser offen. Anhaltspunkte dafür, dass an Stelle des Beklagten bei jedermann die Verletzung von vom Kläger wahrgenommenen Musikurheberrechten zu unterstellen war, also auch bei der Q. GmbH, trägt auch der Kläger nicht vor."