LG Erfurt: Abmahner in der Beweispflicht

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.20092423 Mal gelesen

Urteil vom 20.11.2008; Az. 3 O 1140/08

Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk "Keller der Perversionen". Der Beklagte hatte das Werk in einem Peer-to-Peer-Netzwerk zum upload angeboten. Darauf hin erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten eine Einstweilige Verfügung, die von ihm akzeptiert wurde. Lediglich gegen die Kostenentscheidung legte der Beklagte Widerspruch ein, da ihm keine Abmahnung zugestellt worden sei. Somit obläge der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Abmahnung.

Das Gericht entschied, dass der Kostenwiderspruch begründet sei.

Die Klägerin führte zum Beweis ein Postausgangsbuch vor, das den Versand vieler Abmahnungen auswies,allerdings keine genaue Zuordnung der Abmahnungen zu den Adressaten zuließ.

Der Auszug aus einem Postausgangsbuch beweise nicht den Postversand an den Beklagten. Das Postausgangsbuch dokumentiere zwar die Versendung einer Vielzahl von Abmahnungen der Klägerin, aber eine an den Beklagten adressierte Abmahnung könne der Eintragung nicht entnommen werden. Das Postausgangsbuch würde auch keinen Hinweis darüber enthalten, an wen die Abmahnungen versandt wurden. Die bloße Summe versandter Schreiben ließe keine verlässliche Einschätzung zu.


Datum: 03.02.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Zivilrecht
mehr über: Urheberrecht, Filesharing, Kostenwiderspruch

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