E-Mail-Spam: Vertragsstrafe von 350 EUR kann ausreichend sein

E-Mail-Spam: Vertragsstrafe von 350 EUR kann ausreichend sein
25.09.2016299 Mal gelesen
Das Landgericht Detmold hatte sich im Rahmen eines Verfahrens wegen unverlangter E-Mail-Werbung mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Vertragsstrafe von 350 EUR in einer Unterlassungserklärung ausreichend ist, um die Vermtung der Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Vorliegend genügten 350 EUR!

Da die Beklagte über 1,5 Jahr keine Spam-Emails mehr an den Kläger versandt hatte, genügte nach Ansicht des Gerichts ausnahmsweise eine Vertragsstrafe von 350 EUR.

Sachverhalt: Kläger mahnt unerlaubte E-Mail-Werbung ab

Der Kläger erhielt von der Beklagten über seine gewerbliche genutzte E-Mail-Adresse Werbe-Emails der Beklagten, ohne dass er seine Zustimmung hierzu erteilt hatte. Daher mahnte er die Beklagte wegen unerlaubter E-Mail-Werbung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, die eine Vertragsstrafe von 350 EUR vorsah. Diese hielt der Kläger für zu gering, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und ging daher vor Gericht - erfolglos.

Urteil: Vertragsstrafe von 350 EUR bei Spam-E-Mail kann ausreichend sein

Zwar stelle nach einhelliger Rechtsprechung bereits die einmalige unverlangte Zudendung einer Werbe-E-Mail an eine gewerbliche E-Mail-Adresse einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar und löse daher einen Unterlassungsanspruch aus.

Aufgrund der besonderen Umstände ging das Amtsgericht jedoch davon aus, dass vorliegend die Vermutung der Wiederholungsgefahr vom Beklagten widerlegt sei und wies die Klage ab.

Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. Auch das LG Detmold ging jedoch davon aus, dass vorliegend keine Wiederholungsgefahr bestand und legte dem Kläger die Zurücknahme der Berufung nahe, da es die Berufung andernfalls zurückweisen würde. Zur Begründung führte das LG Detmold wie folgt aus: 

"Hat (...) eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden, begründet diese für gleichartige Verletzungshandlungen eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer widerlegbaren Vermutung (...).

Dabei kann eine Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

Eine solche Erklärung hat die Beklagte unstreitig abgegeben. Ob dabei die von der Beklagten zugesagte Vertragsstrafe von 350 € (...) unangemessen niedrig ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. (...) Hinzu kommt, dass es jedenfalls seit Abgabe der rechtsverbindlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten (...) nicht mehr zu einer weiteren Beeinträchtigung gekommen ist.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen geht auch die Kammer davon aus, dass die für eine Wiederholungsgefahr sprechende Vermutung vorliegend ausnahmsweise widerlegt worden ist."

Der Kläger nahm nach dem Hinweisbeschluss seine Berufung zurück.

Landgericht Detmold, Hinweisbeschluss vom 12.09.2016, Az.: 10 S 30/16