Schriftformerfordernis: Datenübermittlung an Auskunfteien

Schriftformerfordernis: Datenübermittlung an Auskunfteien
12.09.2016268 Mal gelesen
Eine Voraussetzung des § 28a Abs. 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung - Wann ist diese Schriftform beim Mahnwesen gewahrt und erfüllt die Voraussetzung für einen negativen Eintrag bei der Auskunftei?

Mittlerweile gehört es bei vielen zum Alltag, dass an die Zahlungen offener Rechnungen erinnert werden muss. Unternehmen mahnen zwischenzeitlich nicht mehr selbst, sondern haben ihr Mahnwesen ausgelagert an Inkassobüros. Die meisten in Deutschland tätigen Inkassobüros sind der SCHUFA Holding AG, einer Schutzgemeinschaft der Kreditwirtschaft, angeschlossen.

Um die offenen Forderungen schneller beitreiben zu können, nutzen die Inkassobüros ein legales Mittel und drohen dem Mahnungsempfänger mit einem SCHUFA - Eintrag, mit der Begründung, dass ein vertragswidriges Verhalten vorliegt.

Jeder der schon einmal Mahnschreiben erhalten hat weiß, dass sich auf diesen Mahnschreiben oftmals keine Unterschriften im Original befinden. Die Schreiben sind elektronisch erstellt und die darauf befindlichen Unterschriften sind teilweise eingescannt teilweise eine Bildkopie.

Mit den Mahnschreiben sind zumeist auch negative SCHUFA - Einträge verbunden, welche die Betroffenen in ihrer Lebensgestaltung massiv belasten können. Zu Recht stellen sich viele Betroffene die Frage, ob die Meldungen an die SCHUFA rechtmäßig erfolgt sind.

Die Frage ist durchaus berechtigt. Warum?

Können zweimalige Mahnschreiben einen negativen SCHUFA - Eintrag rechtfertigen

§ 28a Abs. 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt die Voraussetzungen, wann nach Mahnungen ein negativer SCHUFA - Eintrag seine Rechtfertigung findet. Dabei umfasst § 28a Abs. 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz vier Voraussetzungen, welche insgesamt erfüllt sein müssen.

Gleich die erste Voraussetzung des § 28a Abs. 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz ist, dass der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderungen mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist.

Können Mahnschreiben, welche lediglich mit eingescannten Unterschriften versandt wurden, dieser Anforderung gerecht werden?

Wann ist das Schriftformerfordernis erfüllt?

Die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice vertreten die Auffassung, dass Mahnschreiben, welche keine Unterschriften im Original aufweisen, dem Schriftformerfordernis nicht genügen.

Warum?

Die Voraussetzungen zur Schriftform sind in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. In § 126 BGB heißt es:

"(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt."

Die Vorschrift des § 28a Abs. 1 Nr. 4 a) Bundesdatenschutzgesetz besagt deutlich, dass die zwei Mahnungen schriftlich zu erfolgen haben.

Insofern bestimmt dieses Gesetz das Schriftformerfordernis. Ein Gesetz schreibt damit die Schriftform vor, wie sie in § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt ist.

Damit müssen die Mahnschreiben aber über eine eigenhändige Namensunterschrift verfügen, was bei eingescannten und ausgedruckten Unterschriften gerade nicht der Fall ist.

Es liegen damit zwar zwei Mahnungen vor, aber diese sind nicht schriftlich im Sinne des § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG erfolgt.

Was sollten Betroffene tun?

Haben Sie nach zwei Mahnschreiben, welche mit eingescannten Unterschriften versandt wurden, einen negativen SCHUFA - Eintrag erhalten, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Die Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice haben gezeigt, dass die eigenen Bemühungen der Betroffenen oftmals nicht zum Erfolg führen. Entweder bleiben die Schreiben der Betroffenen, verbunden mit der Bitte den negativen SCHUFA - Eintrag zu löschen, unbeantwortet oder die Inkassobüros drohen weiter, die Forderungen gerichtlich geltend zu machen.

Spätestens dann, wenn ein Mahnbescheid oder eine Klage ins Haus flattern, sollten die Betroffenen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da gerichtlich festgestellte Forderungen oftmals berechtigterweise zur SCHUFA Holding AG gemeldet werden können. Aus einem zunächst unberechtigten SCHUFA - Eintrag, welcher zu löschen ist, wird dann ein berechtigter SCHUFA - Eintrag, so dass die Löschung dieses Eintrags nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich ist.

Fazit: Kein Verzicht auf Schrift und Form - unberechtigt negativen Schufa Eintrag erfolgreich abwehren

Die Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 4 a) Bundesdatenschutzgesetz schreibt vor, dass die Mahnungen schriftlich zu erfolgen haben. Das Schriftformerfordernis ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur dann erfüllt, wenn die Mahnschreiben eigenhändig unterschrieben sind. Diesem Erfordernis werden die Mahnschreiben der Inkassobüros in aller Regel nicht gerecht. Ein daraufhin erfolgter negativer SCHUFA - Eintrag ist damit unberechtigt erfolgt, so dass die Betroffenen sich dagegen zur Wehr setzen sollten.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice stehen gerne im Wege einer ersten rechtlichen Einschätzung zur Verfügung. Aufgrund von Formfehlern bei der Eintragung wurden viele Einträge von Inkassofirmen und anderen eintragenden Stellen wie z.B. Banken, Sparkassen, Telekommunikationsanbietern, Online-Händlern und ähnliche erfolgreich zur Löschung gebracht.