Abmahnrisiko auf Grund eines technischen Fehler bei eBay: Widerrufsbelehrung wurde nicht angezeigt

Internet, IT und Telekommunikation
04.11.2008965 Mal gelesen

Wegen einer technischen Panne wurden bei vielen gewerblichen Verkäufern die bei eBay für das Feld "Rücknahmebedingungen" hinterlegten Widerrufsbelehrungen nicht angezeigt. Für die betroffenen Verkäufer besteht nun akute Abmahngefahr.

eBay selbst äußerst sich auf seinem Rechtsportal wie folgt:

Wichtiger Hinweis: Fehler auf der eBay.de Website

In der Zeit vom 22.10. - 27.10. kam es aufgrund eines technischen Fehlers auf der eBay.de Website zu einer fehlerhaften Darstellung der Rücknahmebedingungen von gewerblichen Verkäufern auf der Artikelseite. So wurde zeitweise statt der in Mein eBay hinterlegten Widerrufsbelehrung der automatisch generierte Satz "Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück." bzw. "Siehe Artikelbeschreibung" auf der Artikelseite angezeigt.

Wir haben diesen Fehler mittlerweile behoben, so dass in allen alten und neuen Angeboten wieder die vom Verkäufer hinterlegte Widerrufsbelehrung erscheint.

Wir mussten leider feststellen, dass einige Rechtsanwälte im Auftrage einiger weniger Auftraggeber basierend auf diesem Softwarefehler Abmahnungen gegenüber gewerblichen eBay-Verkäufern aussprechen.

eBay ist der Auffassung, dass diese Abmahnungen zu Unrecht ausgesprochen werden. So ist Voraussetzung für eine berechtigte Abmahnung im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, dass eine Wettbewerbshandlung des Abgemahnten vorliegt. Die Handlungen unserer gewerblichen Verkäufer waren wettbewerbsrechtlich konform in dem Augenblick, als die Verkäufer ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen in ihre Angebote eingestellt haben. Eine Wettbewerbshandlung hinsichtlich des Löschens dieser Widerrufsbelehrungen für einen kurzen Zeitraum liegt nicht vor. Auch ist zweifelhaft, ob in dem zeitweisen fehlenden Anzeige der Widerrufsbelehrung überhaupt eine relevanter Wettbewerbsverstoß gesehen werden kann. eBay unterstützt sämtliche betroffenen Verkäufer. Aus diesem Grund möchten wir alle betroffenen Verkäufer, die aufgrund dieses Fehlers eine Abmahnung erhalten, sich mit unserem Kundenservice in Verbindung zu setzen.

Wir bedauern den aufgetretenen Fehler und sind bemüht, die betroffenen Verkäufer in vollem Umfang zu unterstützen.


Nun drohen Abmahnungen. Wie eBay-Experte Axel Gronen unter www.wortfilter.de berichtet mahnt als eine der ersten Firmen die Schmidt Wellness GmbH aus Wesel die Opfer der eBay-Panne ab. Der Abmahnanwalt sei interessanterweise Andreas G. aus K., der früher den Betrügerverein "Ehrlich währt am längsten" vertrat.

Zunächst können sich Wettbewerber nicht darauf berufen, dass hier ein Verschulden eines Dritten vorliege. Jeder Mitbewerber ist selbst dafür verantwortlich, dass seine Angebote alle Pflichtangaben enthalten. Er muss sich das Verhalten Dritter zurechnen lassen.

Um dies in Zukunft zu vermeiden empfiehlt Axel Gronen zu Recht die Widerrufsbelehrung zusätzlich immer in die Artikelbeschreibung selbst zu integrieren. Eine andere Möglichkeit sei, die Widerrufsbelehrung auf die Mich-Seite zu setzen und sie aus der Artikelbeschreibung heraus mit einem so genannten "sprechenden Link" zu verlinken. Die zweite Vorgehensweise habe den Vorteil, dass die Widerrufsbelehrung gegebenenfalls nicht in allen Artikelbeschreibungen geändert werden müsse, sondern nur auf der Mich-Seite und im Feld "Rücknahmebedingungen" (Quelle: www.wortfilter.de)


Weitere Vorgehensweise:

Im Ergebnis sollten sich alle betroffenen Verkäufer gegen Abmahnende zur Wehr setzen. Zu Recht verneint eBay hier eine Wettberwerbshandlung. Hinzu kommt dass die Geltendmachung des Anspruchs an sich schon gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist. Die missbräuchlche Abmahnung ist daher nicht berechtigt im Sinn von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Es kann daher auch kein Aufwendungsersatz, sprich Erstattung etwaig entstandener Anwaltskosten, verlangt werden.
Hat der Abmahnende bereits eine Zahlung geleistet, kann er sie zurückfordern. Ein bereits unterzeichneter Unterwerfungsvertrag kann aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) gekündigt werden.

Eine Gegenabmahung ist u.E. nicht möglich, da die missbräuchliche Abmahnung keinen Wetbewerbsverstoß iSd §§ 3, 4 Nr. 10 UWG und auch keinen Eingriff in das Recht am Unternehmen darstellt (§ 823 BGB). Die wegen Missbrauchs unzulässige Geltendmachung des Anspruch durch die Abmahnung führt nach der Rechtsprechung dazu, dass auch eine nachfolgende Klage unzulässig ist.

In Betracht käme allerdings eine negative Feststellungsklage.

Es kann daher nur angeraten werden sich hier fachlicher Hilfe zu bedienen. Sollten Sie eine weitergehende Rechtsberatung wünschen, so mögen Sie sich direkt an einen Anwalt Ihres Vertrauens oder eine Rechtsberatungsstelle wenden bzw. können uns auch direkt über www.drbuecker.de kontaktieren.