AGB-Klausel "Es gilt deutsches Recht" unwirksam?

Internet, IT und Telekommunikation
15.07.2015201 Mal gelesen
Die von einem Online-Shop verwendeten AGB-Klauseln „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ und „Erfüllungsort: Es gilt deutsches Recht.“ sind unwirksam.

Die von einem Online-Shop verwendeten AGB-Klauseln "Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht." und "Erfüllungsort: Es gilt deutsches Recht." sind unwirksam.

Dies hat das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 23.09.2014 - 6 U 113/14 festgestellt und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Die oben genannten Klauseln waren in den AGB des Online-Shops des klagenden Unternehmens enthalten. Dieses war daraufhin von der beklagten Wettbewerbszentrale abgemahnt worden. Gegen die negative Feststellungsklage der Klägerin erhob die Beklagte Widerklage, welcher das Landgericht Oldenburg stattgab.

Zu Recht, so das OLG Oldenburg und wies die Berufung der Klägerin als offensichtlich begründet zurück. Es stimmte der Vorinstanz darin zu, dass die verwendeten Klauseln bei im Ausland ansässigen Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck erwecken könnten, dass auf das Vertragsverhältnis ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet, obwohl tatsächlich das Vertragsverhältnis aufgrund zwingenden Recht dem Recht des Aufenthaltslandes des ausländischen Verbrauchers unterliegt. Die Klauseln seien in ihrer verwendeten Formulierung insoweit nicht klar und verständlich.

Unternehmen im Online-Handel sollten den Wortlaut der von ihnen verwendeten Klauseln sorgfältig überprüfen und erforderlichenfalls ergänzen. Bei der Formulierung von AGB ist stets zu berücksichtigen, dass Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten einzelner AGB-Klauseln in einem Rechtsstreit stets zu Lasten des AGB-Verwenders gehen. Ungünstigste Folge hiervon kann sein, dass das Gericht die verwendeten AGB in ihrer Gesamtheit für unwirksam erklärt und den Rechtsstreit dann auf Grundlage der - für den Verwender möglicherweise ungünstigeren - gesetzlichen Vorschriften entscheidet.

********************************************************************************************

Bei Fragen zu dem obenstehenden Beitrag senden Sie RA Skwar gerne unverbindlich eine E-Mail, er  wird Ihnen schnellstmöglich antworten.