Sharehoster Uploaded.net haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Sharehoster Uploaded.net haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter
26.06.2015175 Mal gelesen
Der Sharehoster Uploaded.net wurde zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 Euro verurteilt, weil er nicht konsequent genug gegen einen Nutzer vorgegangen war, der bereits mehrfach Urheberrechtsverletzungen begangen hatte.

Vorliegend hatte ein Nutzer des Sharehosters Uploaded.net in der Vergangenheit bereits mehrfach ein urheberrechtlich geschütztes Musikalbum über diese Webseite öffentlich zugänglich gemacht. Weil der abgemahnte Sharehoster die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, erwirkte der Rechtsinhaber gegen ihn eine Unterlassungsverfügung. Gleichwohl konnte der betreffende Nutzer etwa ein Jahr später erneut über seinen Account Urheberrechtsverletzungen begehen. Der Rechteinhaber beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegenüber dem Sharehoster. Als das Landgericht Leipzig dem nachkam und ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 verhängte, legte der Sharehoster hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein.

Sharehoster muss ab Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen tätig werden

Das Oberlandesgericht Dresden wies die sofortige Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 08.06.2015 (Az. 14 W 312/15) zurück. Das Gericht begründete dies damit, dass ein Sharehoster ab Kenntnis der Rechtsverletzungen für die Rechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Anders ist das nur, wenn er im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen alles unternimmt, um weitere Urheberrechtsverletzungen über ihren Server zu verhindern. Hierzu hätte der Sharehoster hier den Account des Nutzers nach dem erfolgten Hinweis sowie der Verbotsverfügung durch das Gericht sperren müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, obwohl dies für ihn ohne nennenswerten Aufwand gewesen wäre.

Fazit zur Haftung von Sharehostern

Normalerweise haften Sharehoster wie Rapidshare nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer. Anders ist das nach gängiger Rechtsprechung jedoch dann, wenn er von diesen Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt hat. So etwas kommt in der Praxis häufig per E-Mail vor. Hier müssen Sharehoster dafür Sorge tragen, dass die an sie gerichteten Nachrichten auch gelesen werden und nicht vorschnell in den Spam Ordner geraten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 02.10.2014 (Az. 310 O 464/13). Hier können sich Sharehoster nicht mehr auf § 10 TMG berufen.