Interner Datenschutzbeauftragter - wer darf diese Position ausüben? Teil 6 - Hamburg

Interner Datenschutzbeauftragter - wer darf diese Position ausüben? Teil 6 - Hamburg
03.06.2015216 Mal gelesen
Als interner Datenschutzbeauftragter darf nicht jeder Mitarbeiter beschäftigt werden, da es Interessenkonflikte gibt.

In einigen Unternehmen gibt es einen internen Datenschutzbeauftragten. Allerdings wird von der Geschäftsleitung oft nicht beachtet, daß nicht alle Mitarbeiter für diese Position geeignet sind, weil es aufgrund der eigentlichen Funktion Interessenkonflikte geben kann.

Dies ist in den einzelnen Bundesländern teilweise verschieden geregelt.

In Hamburg besteht eine Unvereinbarkeit der Position des Datenschutzbeauftragten mit folgenden Personen:

- Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer

- Personalleiter

- Leiter der EDV/Systemadministrator

- sonstige gesetzliche oder verfassungsmäßig berufene Leiter

- Leiter von Organisationseinheiten mit besonders sensitiven oder umfangreichen Verarbeitungen personenbezogener Daten

- Geldwäschebeauftragter

Erlaubt ist, daß die Position von Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Revision oder der Rechnungsprüfung ausgeübt wird. Was den Leiter der Rechtsabteilung angeht, so wird dies in der Literatur unterschiedlich gesehen und teilweise für unzulässig gehalten.

Der Beitrag wird fortgesetzt.

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Dr. Inge Rötlich

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TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte und Datenschutzauditorin