Interner Datenschutzbeauftragter - wer darf diese Position ausüben? Teil 5 - Bremen

Interner Datenschutzbeauftragter - wer darf diese Position ausüben? Teil 5 - Bremen
03.06.2015154 Mal gelesen
Als interner Datenschutzbeauftragter darf nicht jeder Mitarbeiter beschäftigt werden, da es Interessenkonflikte gibt.

In einigen Unternehmen gibt es einen internen Datenschutzbeauftragten. Allerdings wird von der Geschäftsleitung oft nicht beachtet, daß nicht alle Mitarbeiter für diese Position geeignet sind, weil es aufgrund der eigentlichen Funktion Interessenkonflikte geben kann.

Dies ist in den einzelnen Bundesländern teilweise verschieden geregelt.

In Bremen besteht eine Unvereinbarkeit der Position des Datenschutzbeauftragten mit folgenden Personen:

- Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer

- Personalleiter

- Leiter der EDV/Systemadministrator

- sonstige leitende Mitarbeiter von Organisationseinheiten mit besonders umfangreicher oder sensitiver personenbezogener Datenverarbeitung

 

Erlaubt ist, daß die Position von Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Revision oder der Rechnungsprüfung ausgeübt wird. Was den Leiter der Rechtsabteilung angeht, so wird dies in der Literatur unterschiedlich gesehen und teilweise für unzulässig gehalten.

Der Beitrag wird fortgesetzt.

Suchen Sie einen externen Datenschutzbeauftragten? Dann sprechen Sie uns an!

Dr. Inge Rötlich

Mahdentalstr. 82

71065 Sindelfingen

Tel.: 07031/418090

E-Mail: Info@roetlich.de

TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte und Datenschutzauditorin