Interner Datenschutzbeauftragter - wer darf diese Position ausüben? Teil 3 - Berlin

Interner Datenschutzbeauftragter - wer darf diese Position ausüben? Teil 3 - Berlin
03.06.2015157 Mal gelesen
Als interner Datenschutzbeauftragter darf nicht jeder Mitarbeiter beschäftigt werden, da es Interessenkonflikte gibt.

In einigen Unternehmen gibt es einen internen Datenschutzbeauftragten. Allerdings wird von der Geschäftsleitung oft nicht beachtet, daß nicht alle Mitarbeiter für diese Position geeignet sind, weil es aufgrund der eigentlichen Funktion Interessenkonflikte geben kann.

Dies ist in den einzelnen Bundesländern teilweise verschieden geregelt.

In Berlin besteht eine Unvereinbarkeit der Position des Datenschutzbeauftragten mit folgenden Personen:

- Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer

- Personalleiter

- Leiter der EDV/Systemadministrator

- Leiter von Organisationseinheiten mit intensiver Anwendung personenbezogener Daten

 

Erlaubt ist, daß die Position von Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Revision ausgeübt wird. Was den Leiter der Rechtsabteilung angeht, so wird dies in der Literatur unterschiedlich gesehen und teilweise für unzulässig gehalten.

Der Beitrag wird fortgesetzt.

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Dr. Inge Rötlich

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TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte und Datenschutzauditorin