Onlinehändler 7-mal abgemahnt: LG Düsseldorf bejaht Rechtsmissbrauch

Onlinehändler 7-mal abgemahnt: LG Düsseldorf bejaht Rechtsmissbrauch
11.05.2015166 Mal gelesen
Immer wieder kommt es vor, dass Onlinehändler wegen einer vergleichbaren Rechtsverletzung innerhalb von kurzer Zeit mehrfach abgemahnt werden. Geschäftstüchtige Abmahnanwälte wollten durch diese Mehrfachbahmungen die Abmahnkosten in die Höhe treiben. Dass eine solche Masche nicht immer zieht, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf, das hier von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen ist.

Vorliegend hatte ein Anbieter von nostalgischen Werde- und Designerprodukten einen Konkurrenten innerhalb von drei Tagen insgesamt sieben Mal abgemahnt. Dabei war er jeweils die Verwendung einer fremden ASIN-Nummer und einer damit verbundenen Täuschung über die betriebliche Herkunft sowie die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke vor. Dies habe sich aus Testkäufen ergeben, die etwa 1 Monat vor den vorgeworfenen Rechtsverletzungen durchgeführt worden seien. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung machte der Abmahner Abmahnkosten in Höhe von insgesamt etwa 12.000 Euro geltend.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen hatte, legte der abgemahnte Händler hiergegen erfolgreich Widerspruch ein.

Mehrfachabmahnungen: Besondere Umstände sprechen für Rechtsmissbrauch

Das Landgericht Düsseldorf hob mit Urteil vom 11.03.2015 (Az. 12 O 461/14) die einstweilige Verfügung auf und wies die als unzulässig ab. Denn sie hätte nicht ergehen dürfen, weil die Mehrfachabmahnungen rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sind. Dies ergibt sich nach Ansicht der Richter daraus, dass die Abmahnungen kurze Zeit hintereinander ausgesprochen worden sind, obwohl bereits bei der ersten Abmahnung alle Rechtsverletzungen bekannt gewesen sind. Hier besteht bei gleichartigen Rechtsverletzungen kein Grund, der den Ausspruch von mehreren Abmahnungen rechtfertigen würde. Mit anderen Worten: Es ging dem Abmahner nur darum, dass er unnötig die Gebühren in die Höhe treibt. Aufgrund dieser besonderen Umstände bejahte Das Gericht bejahte hier zu Recht das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches.

Fazit für Onlinehändler:

Aufgrund dessen sollten Händler gerade bei Mehrfachabmahnungen aufgrund eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht keinesfalls vorschnell eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder die geforderten Abmahnkosten zu bezahlen. Vielmehr ist eine Beratung erforderlich. Auf der anderen Seite sollten Sie darauf achten, dass Ihr Onlineshop abmahnsicher ist. Denn teure Abmahnungen auch in Form von Mehrfachabmahnungen sind längst nicht immer rechtswidrig.